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A / 2 Ablehnung eines Sachverständigen [Rdn 7]

Detlef Burhoff, Michael Eggers
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Ablehnung eines SV ist in § 74 geregelt.
2. § 74 gilt nach h.M. nur für das gerichtliche Verfahren und nicht für das Vorverfahren.
3. Ist das Verfahren mit Erhebung der Anklage gerichtlich anhängig, greift für die Ablehnung eines SV § 74 Abs. 1 ein.
4. Als Rechtsmittel gegen in Zusammenhang mit der Ablehnung eines SV ergehende Entscheidungen ist im Vor-/Zwischenverfahren i.d.R. die (einfache) Beschwerde gegeben.
 

Rdn 8

 

Literaturhinweise:

Bittmann, Rechtsfragen um den Einsatz des Wirtschaftsreferenten, wistra 2011, 47

Eisenberg, Zur Ablehnung des Sachverständigen im Strafverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit, NStZ 2006, 368

Fezer, Die Folgen der Sachverständigenablehnung für die Verwertung seiner Wahrnehmungen, JR 1990, 397

Gerson, Ablehnung eines ausschließlich im Ermittlungsverfahren tätig gewordenen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit, HRRS 2019, 235

Gössl, Behörden und Behördenangehörige als Sachverständige vor Gericht, DRiZ 1080, 363

Krehl, Die Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen und richterlicher Bereitschaftsdienst, wistra 2002, 294

Lemme, Zur Ablehnung des Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft gem. § 74 StPO, wistra 2002, 281

Meding, Der Wirtschaftsreferent bei der Staatsanwaltschaft – Rechtsstellung und Befugnisse im Strafverfahren

2012

Pawlak, Ablehnung des Sachverständigen im Strafverfahren wegen Befangenheit? Eine Untersuchung zur Berechtigung des § 74 StPO, 1999

Rueber-Unkelbach, Ablehnung von Sachverständigen und Dolmetschern in der Praxis, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Detlef Burhoff, 2020, S. 95

Tondorf, Neue kriminaltechnische Entwicklungen – eine Herausforderung für den Strafverteidiger, StV 1993, 39

Tondorf/Tondorf, Psychologische und psychiatrische Sachverständige im Strafver...

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