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§ 9 Testamentsvollstreckung / B. Testamentsvollstreckerzeugnis

Prof. Dr. Ludwig Kroiß
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Rz. 24

Das Testamentsvollstreckerzeugnis,[9] § 2368 BGB, dient als amtlicher Nachweis (Legitimation) über die Stellung des zum Testamentsvollstrecker Berufenen, insbesondere dem Schutz des öffentlichen Glaubens in die gesetzliche Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, §§ 2368 S. 2, 2365–2367 BGB.[10]

So wird es auch vom Grundbuchamt zum Nachweis der Verfügungsbefugnis verlangt, § 35 Abs. 2 GBO. Ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, so ist für die Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über ein Grundstück oder Grundstücksrecht oder die sonstige Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers allein das Zeugnis maßgebend.[11]

Die Erbscheinsvorschriften sind weitgehend entsprechend heranzuziehen, § 2368 S. 2 BGB.

 

Rz. 25

Im Testamentsvollstreckerzeugnis sind

▪ der Erblasser,
▪ die Person des Testamentsvollstreckers und gegebenenfalls
▪ seine Befugnisse, z.B. Verwaltungsübertragung, § 2209 BGB, Verwaltungsdauer, § 2210 BGB, die reine Beaufsichtigungsvollstreckung,[12] Ernennung mehrerer Testamentsvollstrecker, § 2224 BGB, anzugeben. Diese weiteren Angaben sind nur erforderlich, soweit Abweichungen von den gesetzlichen Regelbefugnissen in Betracht kommen.[13]

Die Dauervollstreckung ist in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen.[14]

[9] NK-BGB/Kroiß, § 2368 Rn 1 ff.; Bengel/Reimann, § 2 Rn 293 ff.
[10] BayObLGZ 1984, 225.
[11] BayObLG FamRZ 1999, 474 = Rpfleger 1999, 25.
[12] BayObLG FamRZ 1991, 612.
[13] BGH NJW 1996, 1284 = ZEV 1996, 110 = FamRZ 1996, 409 = MDR 1996, 385.
[14] OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 581= NJWE-FER 1998, 39.

I. Antrag

1. Antragsbefugnis

 

Rz. 26

Antragsbefugt ist der Testamentsvollstrecker selbst nach Annahme des Amtes. Ein Antragsrecht besitzen auch Nachlassgläubiger in den Fällen der §§ 792, 896 ZPO, wenn sie gegen den Testamentsvollstrecker klagen oder vollstrec...

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