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§ 9 Recht der Personengesellschaften / b) Übertragbarkeit der Beteiligung

Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
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Rz. 346

Bereits sei der Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1944[571] ist praktisch einhellig anerkannt, dass neben der Möglichkeit des kombinierten Ein- und Austritts auch eine direkte Übertragung des Gesellschaftsanteils von einem Alt- auf einen Neugesellschafter möglich ist.[572] Das Mitgliedschaftsrecht des Gesellschafters ist als Rechtsposition im Wege der Zession gem. § 413 BGB übertragbar. Dies ändert allerdings nichts an dem Charakter der GbR als Personengesellschaft, sodass auch die Übertragung des Gesellschaftsanteils Vertragsänderung ist, die grds. der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf. Diese sind zwar nicht Beteiligte des Übertragungsvertrages, an der Änderung des Gesellschaftsvertrages sind sie allerdings gleichwohl beteiligt. Das MoPeG (s. unter Rdn 25 ff.) hat diese Entwicklung nachvollzogen. So sieht § 711 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. ausdrücklich die Übertragbarkeit des Gesellschaftsanteils vor. Hierzu bedarf es grds. der Zustimmung der Mitgesellschafter. Die Zustimmung (§ 182 BGB) kann entweder bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten sein oder erst anlässlich einer Anteilsübertragung vorab als Einwilligung (§ 183 BGB) oder nachträglich als Genehmigung (§ 184 BGB) erteilt werden.[573] Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben; dies stellt § 711 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. im Einklang mit der bislang h.M. klar.[574] Bei eingetragenen GbRs sind Eintritt und Ausscheiden der Gesellschafter jew. – ggf. unter Nutzung von Registervollmachten – von allen Gesellschaftern zum Gesellschaftsregister anzumelden (§ 707 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.).

 

Rz. 347

Aus dem Charakter als Personengesellschaft dogmatisch schwerer begründbar, gleichwohl mittlerweile absolut herrschend anerkannt ist auch die Möglichkeit, alle Gesellschafter einer Personenges...

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