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§ 9 Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung / IV. Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB

Elmar Uricher
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Rz. 62

Der Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB steht dem Wortlaut nach jedem Erben und damit auch dem pflichtteilsberechtigten Miterben zu. Darüber hinaus ist im Hinblick auf § 2316 Abs. 1 BGB auch der pflichtteilsberechtigte Nichterbe auskunftsberechtigt.[161] Insoweit ist dann auch der nichterbende pflichtteilsberechtigte Abkömmling ebenso wie ein Erbe auskunftsverpflichtet.[162]

 

Rz. 63

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf Zuwendungen, die im Rahmen der §§ 2050 ff. BGB auszugleichen sind. Eine rechtliche Wertung, ob ein Vorempfang dabei ausgleichungspflichtig ist oder nicht, steht dabei nicht dem Auskunftspflichtigen zu. Dieser hat daher alle Vorempfänge anzugeben, die nach ihren generellen Eigenschaften, also auch nur möglicherweise, von den Ausgleichungsvorschriften erfasst werden.[163]

 

Rz. 64

Da gem. § 2051 BGB auch eine Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings besteht, muss auch Auskunft über Zuwendungen an den Vorgänger erteilt werden. Die Auskunft muss alle ausgleichungsrelevanten Eigenschaften der Zuwendung, also Art, Mängel, wertbildende Faktoren, den Zuwendungszeitpunkt sowie in diesem Zusammenhang erfolgte Erblasseranordnungen im Hinblick auf § 2350 Abs. 1 und 2 BGB, umfassen.[164] Sprechen Umstände gegen eine Ausgleichungspflicht i.S.d. §§ 2050 ff. BGB, sind diese ebenfalls mitzuteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Vorempfänge, die andere Miterben erhalten haben.[165]

 

Rz. 65

Auf Verlangen hat der Miterbe auch bekanntzugeben, was ihm über den Wert des erhaltenen Vorempfangs und die zu seiner Berechnung vorhandenen Anhaltspunkte bekannt ist.[166] Ein Anspruch auf Erstellung und Vorlage von Sachverständigengutachten im Hinblick auf den Wert der erhaltenen Zuwendungen besteht nicht, kann sich aber aus den Grundsätzen einer allgem...

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