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§ 8 Kosten und Gebühren

Wolf Schulenburg, Gundel Baumgärtel
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A. Vorbemerkung

 

Rz. 1

Bekanntlich unterliegt der RA in jedem Mandat gegenüber seinem Auftraggeber diversen Belehrungspflichten. Auch über seine Vergütung und die übrigen Kosten, insbesondere aber auch die fehlende Erstattung, hat er seinen Auftraggeber zu belehren. Wann den RA diese Pflicht trifft, wie er sie erfüllen kann und in welcher Form er dazu verpflichtet ist, dazu dient vorab das nachfolgende Kapitel mit Mustern und Praxistipps.

B. Belehrungspflichten

I. Allgemeines

 

Rz. 2

Der RA unterliegt berufsrechtlich einer Reihe von Belehrungspflichten. Teilweise muss er sie bereits zu Beginn des Mandats, teilweise auch während des laufenden Mandats erfüllen. Damit der RA seinen Vergütungsanspruch nicht ggf. sogar verliert, sollte er darauf achten, bei Bedarf den Nachweis führen zu können, dass er seine Belehrungspflichten erfüllt hat. Auch wenn das Gesetz häufig keine besondere Form für die Erfüllung seiner Belehrungspflicht vorsieht, es also ausreichen würde, dass der RA den Auftraggeber mündlich belehrt hat, sollte der RA aber im Zweifel immer die noch "stärkere" Schriftform wählen. Im Streitfall obliegt primär dem RA der Nachweis, den Auftraggeber belehrt zu haben. Den Auftraggeber trifft dann allenfalls eine sekundäre Beweislast, wenn er sich dennoch darauf berufen will, dass der RA gegen seine Belehrungspflichten verstoßen hat. Ein schriftlicher Nachweis ist als sog. Privaturkunde vor Gericht wesentlich schwerer durch den Auftraggeber zu erschüttern.

 

Rz. 3

Daher ist es unschädlich, wenn der RA strengere Maßstäbe ansetzt, als ihm die gesetzlichen Formvorschriften auferlegen. Was seinen Vergütungsanspruch sichert und auch späteren Streit vermeiden kann, sollte der RA daher tun, um am Ende damit auch "den sichersten Weg" gegangen zu sein.

II. Belehrung über die Vergütungshöhe

 

Rz. 4

Außer in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten erster Instanz bestehen grds. keine ...

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