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§ 8 Erbenfeststellungsklage / B. Feststellungsinteresse

Walter Krug
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Rz. 2

Der Erbe muss sein Erbrecht bei einer Vielzahl von Gelegenheiten nachweisen können – bei der Bank, beim Grundbuchamt, bei Versicherungen. In nahezu allen Fällen wird dieser Nachweis geführt mittels eines vom Nachlassgericht erteilten Erbscheins (§§ 2353 ff. BGB) oder einer beglaubigten Abschrift einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen samt nachlassgerichtlicher Eröffnungsniederschrift, entsprechend der Regelung in § 35 GBO.

 

Rz. 3

In streitigen Fällen kann aber auch der Weg über eine Feststellungsklage im Zivilprozess gegangen werden, § 256 Abs. 1 ZPO. Das Erbrecht nach einer bestimmten Person ist ein Rechtsverhältnis, das zu klären ist. Ein Feststellungsinteresse ist deshalb grundsätzlich zu bejahen, auch wenn ein Erbscheinsverfahren bereits betrieben wird oder sogar schon abgeschlossen ist (vgl. dazu Rdn 4 ff.).

In der Praxis geht es dabei am häufigsten um die Problembereiche der Testierfreiheit, der Testierunfähigkeit, der Anfechtung oder der Sittenwidrigkeit einer Verfügung von Todes wegen, der Frage ihres wirksamen Widerrufs oder ihrer Auslegung.

Ein Feststellungsinteresse für eine auf Feststellung des Erbrechts gerichtete Klage besteht nur dann, wenn der Beklagte die Erbenstellung des Klägers ernstlich bestreitet oder ein eigenes Erbrecht geltend macht. Daran fehlt es, wenn der Beklagte objektiv als gesetzlicher Erbprätendent ausscheidet und er sich auch weder eines gesetzlichen noch eines gewillkürten Erbrechts berühmt, so dass das Bestreiten der Erbenstellung des Klägers als eine bloße Reaktion auf die Klage zu werten ist.[1]

[1] OLG Köln ZEV 2018, 88.

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