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§ 7 Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen (§§ 2325 ff. ... / B. Einzelheiten zum Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB

Mark Pawlytta
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I. Voraussetzungen

1. Gläubiger

 

Rz. 6

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch steht entsprechend seiner Schutzfunktion den Pflichtteilsberechtigten zu, also den nach § 2303 BGB abstrakt pflichtteilsberechtigten Personen (Abkömmlingen, Ehegatten, Lebenspartnern und Eltern), sofern deren Recht nicht durch § 2309 BGB[13] oder in anderer Weise (Pflichtteilsentziehung) ausgeschlossen ist.[14] In diesem Zusammenhang ist kurz mit Blick auf die Gläubiger darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts seit dem 1.10.2017 die Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft nicht mehr erlaubt ist, Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 20.7.2017.[15] Da der Pflichtteilsergänzungsanspruch vom Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs unabhängig ist, besteht er auch für den Pflichtteilsberechtigten, der zum (Mit- oder Allein-)Erben berufen ist, allerdings hier nach Maßgabe und mit der Anrechnung seines Erbteils gemäß der Vorschrift des § 2326 BGB. Auch der Pflichtteilsberechtigte, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, kann Gläubiger eines Ergänzungsanspruchs sein, selbst wenn kein Fall des §§ 2306 Abs. 1 BGB, 1371 Abs. 3 BGB vorliegt, er also nach den allgemeinen Grundsätzen durch die Ausschlagung einen ordentlichen Pflichtteilsanspruch verliert.[16] Nach dem BGH ergebe sich das aus der Überlegung, dass der Erblasser anderenfalls das Pflichtteilsrecht dadurch umgehen könnte, dass er sein Vermögen durch Schenkung unter Lebenden weggibt und eine letztwillige Verfügung, die zum Pflichtteilsanspruch führen würde, unterlässt. So wie der pflichtteilsberechtigte Erbe trotz Ausschlagung der Erbschaft den Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB behalte, so soll er auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht verlieren.[17]

 

Beispiel

S hat die Erbschaft nach seiner ...

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