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§ 7 Inventar und Aufgebot / 2. Inventarfrist durch Antrag eines Nachlassgläubigers auf Inventarerrichtung, § 1994 BGB

Dr. iur. Stephanie Herzog
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Rz. 35

Anders ist dies, wenn ein Nachlassgläubiger die Inventarisierung beantragt, § 1994 Abs. 1 S. 1 BGB[52] und das Nachlassgericht die Inventarfrist durch Beschluss (§ 40 FamFG), der den Erben zuzustellen ist, § 1995 BGB,[53] setzt. Dann wird die Inventarisierung zur Obliegenheit[54] und der Erbe muss eine vom Gericht gesetzte Frist einhalten, § 1994 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers ist nicht Voraussetzung für den Antrag; er muss seine Forderung nur glaubhaft machen, § 1994 Abs. 2 S. 1 BGB.[55] Auch der Gläubiger einer Nachlasserbenschuld hat ein Antragsrecht.[56] Ebenso ein Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter; letzterenfalls steht § 1994 BGB neben § 2314 BGB und kann einen schnelleren Erfolg bringen.[57]

 

Hinweis

Ein Streit über die Erbenstellung hindert den Antrag nicht; auch die Vorlage eines Erbscheins ist nicht erforderlich.[58] Das Nachlassgericht muss selbst über die Erbenstellung inzident entscheiden;[59] Aussetzung kann nicht verlangt werden.[60] Hält es den Antragsgegner für den Erben, so wird es dem Antrag stattgeben. Errichtet der Erbe kein Inventar in dem guten, aber fälschlichen Glauben, nicht Erbe zu sein, so ist das sein Risiko.[61]

 

Rz. 36

Auch einem bereits unbeschränkt haftenden Erben kann nach h.M. eine Inventarfrist gesetzt werden.[62] Dies ist freilich ein stumpfes Schwert, da die Sanktion bereits eingetreten ist. Besser wäre es für den Gläubiger wohl Auskunftsansprüche einzuklagen.

 

Rz. 37

Nach h.M. können auch nach §§ 1973 f. BGB ausgeschlossene Gläubiger den Antrag stellen,[63] obwohl Erben ihnen gegenüber nach § 2013 Abs. 1 S. 2 BGB auch bei Verweigerung eines Inventars nicht unbeschränkt haften würden; denn sie haben ein Interesse daran, zu wissen, welche Gegenstände Nachlassgegenstände sind und welche zum Eigenv...

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