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§ 6 Personenversicherung / d) Begrenzung der Leistung

Vicki Irene Commer, Andre Naumann
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Rz. 610

Die jeweiligen Bedingungswerke enthalten verschiedene Ausschlusstatbestände, die abweichend von den Musterbedingungen des GdV sein können. Die Ausschlüsse finden sich in § 5 Muster-BU. Manche Verträge beinhalten aber auch andere oder weitere Ausschlusstatbestände. Dies ist genau zu prüfen.

Die Klauseln dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert,[344] unter Berücksichtigung des Verständnisses eines durchschnittlichen VN ohne versicherungsrechtliche Sonderkenntnisse.[345] Unerheblich ist dabei, ob der VN Kenntnis vom Ausschlusstatbestand hat oder er die zum Ausschluss führenden Umstände zu vertreten hat.

 

Rz. 611

Leistungsausschlüsse sind von Amts wegen zu berücksichtigen.[346] Beim Beweismaßstab ist auf § 286 ZPO abzustellen.[347]

 

Rz. 612

 

Hinweis

Der VR ist für das Vorliegen der Ausschlussgründe grundsätzlich beweispflichtig. Für die Ausnahmen vom Ausschlusstatbestand (Wiedereinschluss), bei deren Vorliegen der Ausschlussgrund entfällt, trägt der VN die Beweislast.

[344] BGH v. 17.5.2000 – IV ZR 113/99, VersR 2000, 1090, 1091.
[345] BGH v. 23.6.1993 – IV 135/92, r+s 1993, 351.
[346] BGH v. 19.5.2010 – IV ZR 130/08, IBR 2010, 536.
[347] OLG Hamm v. 3.3.2006 – 20 U 227/05, r+s 2007, 164.

aa) Ausübung einer Straftat, § 5 a

 

Rz. 613

Es sind solche Unfälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht, § 5 a Muster-BU.

Umfasst sind alle Straftaten (§ 12 StGB, Verbrechen und Vergehen),[348] auch die der strafrechtlichen Nebengesetze, wie z.B. SprengG oder WaffenG. Ordnungswidrigkeiten fallen nicht unter den Risikoausschluss.

[348] OLG Hamm v. 22.6.2005 – 20 U 104/95, r+s 2006, 32; OLG München v. 11.7.1997 – 14 U 953/96, VersR 19...

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