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§ 6 Gesetzliche Auslegungsregeln / V. Anwachsung

Dr. Andreas Schindler
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Rz. 58

Fällt einer von mehreren gesetzlichen Miterben weg, kann der Erblasser verschiedene Konsequenzen gewollt haben. Erstens kann er für diesen Fall vorgesehen haben, dass eine andere Person an die Stelle des Weggefallenen treten soll (sog. Ersatzerbe, § 2096 BGB). Zweitens kann er auch gewollt haben, dass für den frei gewordenen Teil die gesetzliche Erbfolge eintreten soll. Drittens kann er auch gewollt haben, dass der ursprünglich dem Weggefallenen zugedachte Anteil den anderen eingesetzten Erben entsprechend dem Verhältnis ihrer Erbteile zufallen soll. Dies ist die sog. Anwachsung (§ 2094 BGB). Sie ist das Pendant zum Prinzip der Erbteilserhöhung (§ 1935 BGB) im gesetzlichen Erbrecht.

 

Rz. 59

Voraussetzung für die Anwachsung ist erstens, dass der Erblasser mehrere Erben eingesetzt hat, die nach seinem Willen den gesamten Nachlass erhalten sollen (vgl. § 2094 Abs. 1 S. 1 BGB). Zweitens muss einer der eingesetzten Erben vor oder nach dem Erbfall wegfallen. Vor dem Erbfall kann ein Erbe z.B. durch Tod (§ 1923 BGB), Erb- oder Zuwendungsverzicht (§§ 2346, 2352 BGB) oder Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2075 BGB) wegfallen, danach z.B. durch Ausschlagung (§ 1953 Abs. 1 BGB), Nichterleben einer aufschiebenden Bedingung (§ 2074 BGB) oder Erbunwürdigkeitserklärung (§ 2344 BGB).

 

Rz. 60

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Muster 6.5: Anwachsung

_________________________, _________________________, _________________________ und _________________________ werden zu Miterben zu gleichen Teilen, d.h. zu je ¼, eingesetzt. Fällt ein Miterbe vor oder nach Eintritt des Erbfalls weg, findet Anwachsung an die anderen Miterben statt. Ersatzerben werden ausdrücklich keine bestimmt.

 

Rz. 61

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Muster 6.6: Anwachsung bei Abkömm...

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