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§ 6 Ausschlagung der Erbschaft / B. Zuständiger Adressat der Ausschlagungserklärung

Prof. Dr. Ludwig Kroiß
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I. Sachliche Zuständigkeit

 

Rz. 7

Gemäß § 1945 Abs. 1 BGB erfolgt die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht.

II. Örtliche Zuständigkeit

 

Rz. 8

Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte, §§ 343, 344 Abs. 7 FamFG; daneben ist für die Ausschlagung auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.[4]

[4] Heinemann, ZErb 2008, 293.

III. Internationale Zuständigkeit

 

Rz. 9

Auch für die internationale Zuständigkeit ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers bzw. der gewöhnliche Aufenthalt des Ausschlagenden maßgeblich, Art. 4, 13 EuErbVO, § 31 IntErbRVG.

IV. Funktionelle Zuständigkeit

 

Rz. 10

Zuständig für die Entgegennahme und die Beurkundung der Ausschlagung ist beim Amtsgericht der Rechtspfleger, § 3 Nr. 1 lit. f RPflG.

V. Zuständigkeitsverstöße

 

Rz. 11

Nachdem die Ermittlung des örtlich zuständigen Gerichts nicht immer einfach ist, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen es nach sich zieht, wenn die Ausschlagung beim unzuständigen Nachlassgericht erklärt wird. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn die Ausschlagungserklärung dem zuständigen Gericht erst nach Fristablauf zugeht.

1. Amtshilfe

 

Rz. 12

Kein Fall der Unzuständigkeit liegt vor, wenn ein an sich unzuständiges Nachlassgericht vom zuständigen im Wege der Amtshilfe ersucht wird, die Erklärung entgegenzunehmen.

2. Unzuständigkeit

 

Rz. 13

Ansonsten ist zu differenzieren:

Nimmt ein örtlich unzuständiges Gericht die Erklärung entgegen, ohne den Erklärenden auf die Unzuständigkeit hinzuweisen, und geht die Erklärung beim zuständigen Gericht erst nach Fristablauf ein, so ist der Zeitpunkt der Abgabe beim örtlich unzuständigen Gericht maßgeblich.[5]

Weist hingegen das Gericht auf seine örtliche Unzuständigkeit hin, fehlt es an einem Vertrauensschutz auf Seiten des Ausschlagenden.[6] Er muss dann versuchen, die Erklärung noch rechtzeitig beim zu...

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