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Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz / § 31 Entgegennahme von Erklärungen

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(1) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der nach dem anzuwendenden Erbrecht eine Erbschaft ausgeschlagen oder angenommen wird, ist in den Fällen des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 das Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

(2) Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

 

(3) 1Dem Erklärenden ist die Urschrift der Niederschrift, die Urschrift der Erklärung in öffentlich-beglaubigter Form, eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift oder eine beglaubigte Abschrift der entgegengenommenen Erklärung zu überlassen. 2Bei elektronischer Niederschrift kann dem Erklärenden diese überlassen werden.

 

(4) 1Auf einer in öffentlich beglaubigter Form abgegebenen Erklärung oder deren beglaubigter Abschrift hat das Nachlassgericht den Ort und das Datum der Entgegennahme zu vermerken. 2Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks oder einer Abschrift eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Urkundsperson versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.

[1] § 31 geändert durch Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025. Anzuwenden ab 29.12.2025.

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