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§ 4 Sachversicherungen / a) Schadensmeldung an den Versicherer

Kerstin Hartwig, Dr. Hubert W. van Bühren
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Rz. 64

Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur unverzüglichen Schadensmeldung dient dazu, dem Versicherer Prüfungen über seine Eintrittspflicht zu ermöglichen. Der Versicherungsnehmer kann jene Mitteilung also zunächst kurz fassen. Die Gesellschaften sind regelmäßig telefonisch erreichbar, so dass der Versicherungsnehmer seinen Versicherer auch durch einen Anruf informieren kann. Schließlich ist Eile geboten, damit der Versicherer so zeitig wie möglich seine Erhebungen einleiten kann. Das ist auch im Interesse des Versicherungsnehmers, der natürlich den Schaden schnell behoben wissen will. Unter Umständen – etwa bei weitreichenden Gebäudeschäden – sind auch Sofortmaßnahmen erforderlich. Die Versicherer können durch das vorhandene Fachwissen die Situation meist besser einschätzen als der im Übrigen auch persönlich betroffene Versicherungsnehmer. Sie verfügen auch über entsprechende Netzwerke, um kurzfristig das Nötige (Notinstandsetzungen etc.) zu veranlassen.

 

Rz. 65

In der Regel stellt der Versicherungsnehmer nur den Schaden fest und weiß als Laie nichts über die eigentliche Ursache. Diese ist aber für die Frage maßgeblich, ob überhaupt ein versichertes Ereignis vorliegt. Wenn der genaue Verlauf nicht sicher ist, empfiehlt es sich, von Spekulationen hierüber Abstand zu nehmen und z.B. schlichtweg einen "Wasserschaden" zu melden. Der Versicherer hält fachkundige Mitarbeiter vor und wird meist einen hauseigenen oder externen Sachverständigen entsenden, um die Frage, ob und in welchem Umfang ein versichertes Ereignis vorliegt, zu klären.

 

Rz. 66

Gibt der Versicherungsnehmer aber beispielsweise eine aus seiner Sicht mögliche Schadensursache an, für die kein Versicherungsschutz bestünde, hat der Versicherer richtigerweise aber keinen Anlass für weitere Prüfungen. So sind...

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