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§ 4 Quotenbildung / B. Fahrer- und Halterhaftung bei einem Unfall mit mehreren Kraftfahrzeugen

Dr. Michael Nugel
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I. Grundlegende Erläuterung: Das "Waagemodell"

 

Rz. 4

Die im Straßenverkehr wohl häufigste Unfallsituation ist diejenige, dass an dem Unfall (zumindest) zwei Kraftfahrzeuge beteiligt sind. In diesem Fall hängt die Ersatzpflicht der jeweiligen Kraftfahrzeugführer und -halter gem. § 17 Abs. 1 StVG im Verhältnis untereinander von den Umständen des Falles ab. Dies gilt sowohl in dem Fall, dass der Schaden bei einem Dritten entstanden ist (§ 17 Abs. 1 StVG), als auch in den Fällen, in denen die Schäden allein an den beteiligten Kraftfahrzeugen verursacht worden sind (§ 17 Abs. 2 StVG).

 

Rz. 5

Ansprüche von oder gegen den Dritten im sog. Außenverhältnis fallen nicht unter diese Vorschrift. Der Dritte kann bei Beteiligung mehrerer Fahrzeuge gegen jeden Fahrzeughalter einen Anspruch in voller Höhe des insgesamt zu ersetzenden Schadens geltend machen, sofern dem Grunde und der Höhe nach eine Haftung nach § 7 StVG besteht. Die betroffenen Fahrzeughalter haften insoweit im Außenverhältnis als Gesamtschuldner. Dies gilt sowohl für die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG wie auch die Fahrerhaftung nach § 18 Abs. 1 und 2 StVG.

 

Rz. 6

Bei der Abwägung der Umstände nach § 17 Abs. 1 StVG kommt es in erster Linie auf die (verschuldensunabhängigen) Verursachungsbeiträge an. Daneben ist auch das Verschulden eines Beteiligten zu berücksichtigen. Maßgeblich sind für die Frage der Verursachung bei zwei am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugen die von diesen Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren. Von jedem Kraftfahrzeug, das sich in Betrieb und im öffentlichen Verkehrsraum befindet, geht eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus, die anhand der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen ist. Aufgrund dieser Betriebsgefahr besteht grundsätzlich eine verschuldensunabhängige Haftung des Halters.

 

Rz. 7

Maßgeblich für die Einschätzung der jeweiligen Be...

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