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§ 4 Ansprüche bei Verletzung / 3. Drittes Zeitfenster: Erwerbsminderungsrente/Verletztenrente

Cordula Schah-Sedi, Michel Schah-Sedi
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Rz. 86

Wenn die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten auf Dauer beeinträchtigt ist, wird ihm vom zuständigen Träger der Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente (§ 33 SGB VI) gewährt, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, dann hat der Geschädigte ggf. Anspruch auf eine Verletztenrente (§ 56 Abs. 1 SGB VII) seines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers. Beide Renten können auch nebeneinander bestehen. Der Rentenbeginn kann auch bereits im zweiten Zeitfenster einsetzen, wenn nach der 26. Woche feststeht, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit andauert (§ 56 Abs. 1 SGB VII). Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass das Krankengeld oder Verletztengeld für den Zeitraum von 78 Wochen gewährt wird. Steht bereits vor Ablauf von 78 Wochen fest, dass die Erwerbsfähigkeit auf Dauer beeinträchtigt ist, tritt der Rentenanspruch auf Erwerbsminderungsrente bzw. Verletztenrente (beim Arbeitsunfall) an die Stelle des Kranken- und Verletztengeldes. Das dritte Zeitfenster umfasst also temporär den Zeitraum ab dem Ende des Krankengeldes bzw. Verletztengeldes bis längstens zum Eintritt in das gesetzliche Rentenalter des Geschädigten.

 

Rz. 87

Hierbei ist die Lebensarbeitszeit für Soldaten – je nach Dienstgrad und Verwendung – bis zum 41. oder 65. Lebensjahr zu berücksichtigen (§ 45 Soldatengesetz). Besonderheiten gelten ebenso für Polizisten und andere Beamte. Für Schwerbehinderte gilt das 63. Lebensjahr als das Ende der Lebensarbeitszeit (§ 236a SGB VI). Im Übrigen ist für Arbeitnehmer durch die Anhebung der Regelaltersrente in § 35 SGB VI auf nunmehr vollendete 67 Lebensjahre das Ende des dritten Zeitfensters je nach Geburtsjahrgang des Geschädigten nicht mehr einheitlich. Für die Geburtsjahrgänge vor 1947 verbleibt es bei der Regelaltersre...

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