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§ 39 Steuerrecht / c) Entscheidung

Dr. iur. Uwe Scholz
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Rz. 237

Will der BFH-Senat von der Entscheidung eines anderen BFH-Senats abweichen und hält dieser auf Anfrage an seiner Rechtsauffassung fest, muss er in einem Zwischenverfahren die Sache dem Großen Senat des BFH vorlegen; er kann auch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat vorlegen, § 11 FGO.[366]

Ist die Revision begründet, kann der BFH gem. § 126 Abs. 3 FGO entweder in der Sache selbst entscheiden oder aber das Urteil des Finanzgerichts aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückweisen. Der BFH muss zurückverweisen, wenn er nicht selbst entscheiden kann. Das Finanzgericht ist in dem Fall an die rechtliche Beurteilung durch den BFH gebunden (§ 126 Abs. 5 FGO). Üblicherweise kommt der Rechtsstreit an denselben Senat bzw. Einzelrichter (§ 6 FGO) des Finanzgerichts.[367] Im Falle der Zurückverweisung ist die finanzgerichtliche Instanz in vollem Umfang wieder eröffnet. Das Finanzgericht hat den gesamten Prozessstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut vollständig zu prüfen. Eine unzulässige Revision kann der BFH durch Beschluss, auch ohne mündliche Verhandlung, verwerfen; ausnahmsweise kommt ein Urteil in Betracht. Unbegründete Revisionen weist der vollbesetzte Senat durch Gerichtsbescheid, durch Urteil oder durch Beschluss zurück (§ 121 i.V.m. §§ 90a, 95 bzw. 126a FGO). Die Entscheidung ist grds. zu begründen.[368]

[366] Vgl. die Kommentierungen dieser Norm, z.B. Gräber/Herbert, FGO, § 11 Rn 4 ff.; Tipke/Kruse, § 11 FGO Rn 3 ff.; Kapp, DStR 1983, 672; FS Felix, S. 153; List, DStZ 1987, 439; DStR 1992, 382; der Kläger kann die Nichtvorlage kaum, jedenfalls bei Divergenz, mit der Verfassungsbeschwerde angreifen und Wideraufnahme verlangen.
[367] Tipke/Kruse, § 126 FGO Rn 39 ff., dort auch zu Aus...

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