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§ 33 Nachvertragliche Treuepflichten

Dr. Jürgen Kunz
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A. Grundsätze

 

Rz. 1

Mit Beendigung des Anstellungsverhältnisses erlöschen grds. gleichermaßen für den Arbeitgeber wie für den Mitarbeiter nicht nur die vertraglichen Haupt-, sondern auch die Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Zu den wichtigsten Nebenpflichten des Arbeitnehmers zählt die Treuepflicht, die der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht gegenübersteht (vgl. MünchArbR/Reichold, § 53 Rn 1 ff. zur Entwicklung von der Treue- zur Nebenpflicht).

 

Rz. 2

Aber auch über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses hinaus können Treuepflichten des Arbeitnehmers (nachvertragliche Treuepflichten) bestehen. Kontrovers diskutiert wird dies für die Pflicht zur Verschwiegenheit, insb. über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (Geheimhaltungspflichten; zur → Definition vgl. § 21 Rdn 1797 u. 1803; zu → Mustern vgl. § 17 Rdn 680 ff., 690; zur → AGB-Kontrolle vgl. § 17 Rdn 989, 990).

B. Gesetzliche Grundlage – die Rechtsprechung des BGH und BAG

 

Rz. 3

Eine gesetzliche Regelung mit der Verpflichtung für Arbeitnehmer, auch nach dem rechtlichen Ende des Anstellungsverhältnisses die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers zu wahren, ist trotz verschiedener Ansätze des Gesetzgebers bisher nicht umgesetzt (s. oben § 21 Rdn 1803 ff.). Auch die EU-Richtlinie v. 8.6.2016 zum "Schutz von Know-How und Geschäftsgeheimnissen" enthält keine diesbezügliche Regelung oder Vorgabe an den innerstaatlichen Gesetzgeber zur Umsetzung einer nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht (vgl. zum Begriff "Know-How": Köhler/Bornkamm/Fedddersen/Alexander, § 2 Rn 87/88). Die Umsetzung der EU-Richtlinie in das GeschGehG, gültig ab 26.4.2019, hat erwartungsgemäß daher ebenfalls keine Regelung gebracht.

 

Rz. 4

Mangels einer klaren gesetzlichen Gebotsnorm besteht daher – soweit die Vertragsparteien nicht vertraglich eine nachvertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung vereinbart haben – ...

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