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§ 32 Abwicklung / II. Grundelemente des qualifizierten Zeugnisses

Manfred Ehlers
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Rz. 65

Der Arbeitgeber ist bei der Ausstellung des Zeugnisses grds. in seiner Ausdrucksweise frei. Formulierung und Ausdrucksweise stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers (vgl. BAG v. 16.10.2007 – 9 AZR 248/07, juris; LAG Hamm v. 18.2.2016 – 18 Sa 1577/15, juris). Maßstab ist dabei ein wohlwollender und verständiger Arbeitgeber, vgl. BAG v. 15.11.2001, BB 2002, 636 m.w.N. Auf bestimmte Formulierungen hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch, (vgl. BAG v. 16.10.2007 – 9 AZR 248/07, NZA 2008, 298-). Der Arbeitgeber muss sich aber der in der Praxis allgemein angewandten Zeugnissprache bedienen und bei der Beurteilung des Arbeitnehmers den nach der Verkehrssitte üblichen Maßstab anlegen, vgl. LAG Hamm v. 12.7.1994, LAGE § 630 BGB Nr. 27; LAG Hamm v. 1.12.1994, LAGE § 630 BGB Nr. 28. Er hat dabei auch die gebräuchliche Gliederung eines qualifizierten Zeugnisses zu beachten, denn auch diese hat sich inzwischen standardisiert (ArbG Hagen v. 5.7.2006 – 2 Ca 2440/05, n.v.).

Haben die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass der Arbeitnehmer ein Vorschlagsrecht haben soll, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, haben sie zulässigerweise die Formulierungsfreiheit auf den Arbeitnehmer übertragen (vgl. LAG Hamm v. 14.11.2016 – 12 Sa 475/16, juris).

 

Rz. 66

Welche Grundelemente ein qualifiziertes Zeugnis enthalten muss, ist in dem einen oder anderen Punkte noch umstritten. Es müssen nicht in jedem Zeugnis alle Gesichtspunkte ausführlich enthalten sein, sondern sie können auch zusammengefasst werden. Die Art der Beschäftigung und die Beschreibung des Aufgabengebietes gehen meist ineinander über. Gleiches gilt im Regelfall auch für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit und des Sozialverhaltens, nämlich der "Führung" des Arbeitnehmers od...

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