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LAG Hamm Urteil vom 18.02.2016 - 18 Sa 1577/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grenzen inhaltlicher Vorgaben des Arbeitnehmers für ein Arbeitszeugnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aus § 109 Abs. 1 GewO ergibt sich nicht nur die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erteilen, sondern dieses auch wohlwollend abzufassen, damit es das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht ungerechtfertigt erschwert.

2. § 109 Abs. 1 GewO sieht keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten Wortlaut vor. Vielmehr ist der Arbeitgeber frei in der Wahl seiner Formulierungen.

3. Hat der Arbeitgeber sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erteilen, wobei dem Arbeitnehmer ein Vorschlagsrecht zustehen sollte, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen durfte, so stellt die Formulierung "aus wichtigem Grunde" klar, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, inhaltlich Unwahres in den Zeugnistext zu übernehmen.

 

Normenkette

ZPO § 138; GewO § 109 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Entscheidung vom 17.09.2015; Aktenzeichen 4 Ca 435/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 17.09.2015 - 4 Ca 435/15 - dahin abgeändert, dass das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 09.07.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, folgenden Satz in das Zeugnis des Klägers aufzunehmen: "Wir betrachten es als besondere Leistung, dass er in seinem Verkaufsgebiet Umsatzzuwächse von bis zu 33 % generiert und unzufriedene Ku...

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