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§ 3 KAPITALFLUSSRECHNUNG (Statement of Cash Flows) / 4.5 Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und joint arrangements

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 131

Gem. der Darstellung des Konzerns als wirtschaftliche Einheit ist die Kapitalflussrechnung so aufzustellen, als ob die einbezogenen Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. Obwohl in IAS 7 nicht explizit erwähnt, gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Konsolidierungskreises für die Kapitalflussrechnung ebenso wie für den übrigen Konzernabschluss. Für die Kapitalflussrechnung sind somit Zahlungsströme und Zahlungsmittelbestände für die gleichen Unternehmen zu berücksichtigen wie für die übrigen Bestandteile des Konzernabschlusses.

 

Rz. 132

Die Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsrechnung aus Konzernsicht setzt in der Praxis oftmals auf der bereits konsolidierten Bilanz und GuV auf. V. a. Bilanz-Bewegungen im Bereich des working capital (den current assets and liabilities) benötigen weitere Informationen aus den Tochterunternehmen (Währungsschwankungen etc.), um den Verlust von Informationen durch Saldierung und falschen Ausweis von Zahlungsmittelzuflüssen oder -abflüssen zu vermeiden (Rz 103 ff.).

 

Rz. 133

Aufgrund der Einheitlichkeit des Konsolidierungskreises richtet sich die Methodik der Einbeziehung in die Konzernkapitalflussrechnung nach der Form der Konsolidierung (Vollkonsolidierung, → § 31; at-equity-Konsolidierung, → § 33; anteiliger Einbezug, → § 34). Bei Anwendung der Anschaffungskosten- und der at-equity-Methode bleiben die Zahlungsströme und die Zahlungsmittel dieser Unternehmen in der Kapitalflussrechnung des Konzerns unberücksichtigt. Lediglich Zahlungsströme zwischen dem Konzern und den assoziierten bzw. sonstigen nicht konsolidierten (Tochter-)Unternehmen schlagen sich in der Konzernkapitalflussrechnung nieder (z. B. die Zahlung von Dividenden). Die aus der Anwendung der at-equity-Methode stammenden Ergebnisse werden dagegen mangels ...

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