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§ 3 Gebühren des RVG / 4. Außergerichtliche Einigung

Rolf Schaefer, Heike Simon
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Rz. 69

Das Mitwirken eines Anwalts bei einer außergerichtlichen Einigung kommt in Betracht, wenn er einen Auftrag zur Beratung,[34] zur außergerichtlichen Vertretung oder zur vertragsgestaltenden Tätigkeit erhalten hat.

Wenn bis zum Ablauf der Klagefrist noch genügend Zeit für eine außergerichtliche Einigung zur Verfügung steht, kann dieser Weg der sinnvollere sein. Bei Führungskräften wird dieses Vorgehen häufig erwartet, wegen der "Vita", um Belastungen im noch laufenden Arbeitsverhältnis und eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu vermeiden. Bei anderen Arbeitnehmern können oft höhere Abfindungen außergerichtlich durchgesetzt werden. Bei einer außergerichtlichen Einigung spart sich der Arbeitgeber die mit einem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten. Auch können die Anwaltskosten bei einer außergerichtlichen Einigung geringer sein.

 

Rz. 70

Für seine ursächliche Mitwirkung an einer Einigung der Parteien erhält der Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 ff. VV. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV entsteht gemäß Abs. 1 der Anmerkung für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist (§ 779 Abs. 2 BGB). Die Einigungsgebühr entsteht auch neben einer Vergütung für die Beratung nach § 34 RVG. Der Gesetzgeber hat in Vorbemerkung 1 geregelt: "Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG". Die Einigungsgebühr fällt auch an, wenn ein Rat erteilt wird, der die Einigung fördert, und der Vergleichsvorschlag in unterstützender Weise geprüft wird.

 

Rz. 71

Die Gebühr entsteht jedoch nich...

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