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§ 3 Firmenrecht / 4. Verkehrswesentlichkeit

Dr. Thomas Kilian
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Rz. 100

Die Möglichkeiten der Firmenbildung sollen durch das Irreführungsverbot nicht über Gebühr eingeschränkt und das Registerverfahren durch die Firmenprüfung nicht unangemessen verzögert werden. Daher sollen nur solche Angaben als zur Irreführung geeignet beanstandet werden können, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Der Gesetzgeber führte damit eine neue Wesentlichkeitsschwelle ein. Es handelt sich dabei um eine materiell-rechtliche Einschränkung, die § 13a UWG a.F. entlehnt ist und sicherstellen soll, dass nicht auch Angaben von geringer wettbewerblicher Relevanz oder solche, die für die wirtschaftliche Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise nur von untergeordneter Bedeutung sind, als irreführend eingestuft werden.[290] Hierin sind zwei Komponenten enthalten. Die geschäftlichen Verhältnisse, über die ein Irrtum droht, müssen von einer gewissen Bedeutung sein. Darüber hinaus soll es wie bei § 13a UWG a.F. nicht allein auf das Verständnis eines "nicht unerheblichen Teils" der angesprochenen Verkehrskreise, sondern – objektiviert – auf die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betreffenden Personenkreises bei verständiger Würdigung ankommen.[291] Dabei muss sowohl für die Frage der Einordnung als wesentlich als auch für die Frage der Irrtumseignung auf das neue Kriterium der "angesprochenen Verkehrskreise" abgestellt werden.[292] Seit 1998 ist nach § 18 Abs. 2 HGB zu fordern, dass die Möglichkeit der Täuschung nicht nur einzelne betrifft, sondern die angesprochenen Verkehrskreise als eine ganze Gruppe von Adressaten.[293]

[290] Begr. RegE, BT-Drucks 13/8444, S. 53.
[291] Begr. RegE, BT-Drucks 13/8444, S. 53; Roth, in: Die Reform des Handelsstandes und der Personengesellschaften, S. 31, 43.
[292] MüKo-HGB/Heidinger, § 18 Rn 49 f.
[293...

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