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§ 3 ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen / 6.2 Stichtagsprinzip und Vergleichsinformationen

Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Kerstin Lopatta
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Rz. 141

Für die Finanzberichterstattung wie auch für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist das Stichtagsprinzip zu beachten. Hierbei ist auf die gleichen Auslegungen abzustellen, d. h. darauf, inwieweit ein Sachverhalt vor oder nach dem Berichtsstichtag materialisiert ist (z. B. verursachte Emissionen). Grds. gilt wie für die Finanzberichterstattung, dass alle Informationen bei den Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung noch zu berücksichtigen sind, von denen das Unternehmen bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Berichterstattung Kenntnis erlangt, die aber bereits vor dem Berichtsstichtag eingetreten sind. Informationen in der Nachhaltigkeitserklärung, die sich auf Zukunftseinschätzungen beziehen, sind sinngemäß bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Berichterstattung zu aktualisieren (ESRS 1.93).

 

Rz. 142

Sachverhalte, die als wesentlich zu klassifizieren sein werden, aber erst nach dem Berichtsstichtag (jedoch noch vor Aufstellung der Nachhaltigkeitserklärung) aufgetreten sind, müssen als qualitative Angabe in die Berichterstattung aufgenommen werden. Dies kommt der Darstellung der "Ereignisse nach dem Bilanzstichtag" aus dem Kontext der Finanzberichterstattung gleich. Anzugeben sind diesfalls die Existenz eines solchen Sachverhalts, seine Natur sowie seine möglichen Folgen (z. B. zukunftsbezogene Aussagen zu potenziellen Auswirkungen; ESRS 1.94). Dies schließt eine Quantifizierung der möglichen Folgen nicht aus.

 
Hinweis

ESRS 1.94 regelt nicht, wo in der Nachhaltigkeitserklärung die entsprechenden Informationen zu berichten sind. Sofern die eingetretenen Ereignisse von besonders grundlegender Bedeutung sind, bietet sich u. E. eine Berichterstattung bei den allgemeinen Angaben gem. ESRS 2 an, insbes. im Umfeld der Angaben gem. ESRS 2 BP-2. Ansonsten sollten die Angaben g...

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