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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (1) Grundkapital

Dr. Sebastian Hofert von Weiss
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Rz. 51

Die AG haftet ihren Gläubigern mit dem Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 AktG; allgemein zur AG § 10 B.). Eine Haftung der Aktionäre mit ihrem Privatvermögen ist grds. ausgeschlossen. Das Grundkapital der AG ist gem. § 1 Abs. 2 AktG in Aktien zerlegt; jede Aktie stellt einen nach der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien berechneten Bruchteil des Grundkapitals dar. Als Aktie bezeichnet man ein auf einen bestimmten Nennwert lautendes oder mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital versehenes Wertpapier (vgl. § 8 AktG).

 

Rz. 52

Folgende Charakteristika prägen die AG:[26]

▪ die Beschaffung großer Kapitalbeträge mit langfristiger Bindung als Haftkapital durch einen großen und wechselnden Kreis von Anteilseignern ("Kapitalsammelbecken"); Aktienkapital kann seitens der Anteilseigner i.d.R. nicht gekündigt, sondern nur, bspw. über die Börse, veräußert werden;
▪ dem Anleger wird (im Fall einer börsennotierten AG) das jederzeitige Handeln von Aktien an Börsen und deren formlose Übertragung ermöglicht; das Interesse des Anlegers an individuellen Zeiträumen für das Halten von Aktien wird mit dem Interesse der AG an langfristigem Eigenkapital in Einklang gebracht;
▪ Eigentum (der Aktionäre) und Verfügungsmacht (des Vorstands) sind getrennt; die Geschäftsführung wird von angestellten Managern übernommen.
 

Rz. 53

Wegen der beschränkten Haftung auf das Gesellschaftsvermögen der AG und des hierdurch tendenziell höheren Gläubigerrisikos bestehen u.a. folgende Regelungen zum Schutz der Gläubiger:[27]

▪ Das Grundkapital[28] der AG muss auf einen Nennbetrag in EUR lauten (§ 6 AktG), und mindestens eine Höhe von 50.000,00 EUR haben (§ 7 AktG). Nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG ist die Höhe des Grundkapitals zwingend in der Satzung festzusetzen.
▪ Gem. § 8 Abs. 2, 3 AktG beträgt der Mindestnennbet...

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