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§ 24 D&O-Versicherung / III. Kein Direktanspruch des Unternehmens gegenüber dem Versicherer

Prof. Tobias Lenz
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Rz. 37

Noch vor Inkrafttreten des VVG 2008 kam es zu Fällen, in denen Unternehmen versuchten, gegenüber Organmitgliedern bestehende Innenhaftungsansprüche direkt gegenüber dem D&O-Versicherer geltend zu machen, ohne – vorab – den Anspruch gegen das Organmitglied zu richten. Mit der Frage, ob und inwieweit ein "direkter Zahlungsanspruch" der Versicherungsnehmerin gegen einen D&O-Versicherer (ungeachtet jedweder Abtretung) besteht, hatten sich zunächst ab 2005 zwei Oberlandesgerichte[134] und vier Landgerichte[135] beschäftigt. Am 15.3.2005 entschied das OLG München, dass dem Unternehmen, also der Versicherungsnehmerin, gegenüber dem Versicherer kein sog. Direktanspruch zusteht. Dies wurde ganz überwiegend mit den Auswirkungen des sog. Trennungsprinzips[136] begründet,[137] also der grundlegenden Differenzierung zwischen dem Haftpflicht- und Deckungsverhältnis. Danach ist die Haftungsfrage im Haftpflichtverhältnis zwischen Versicherungsnehmerin und geschädigtem Dritten zu klären und im Deckungsverhältnis ist zu entscheiden, ob Versicherungsschutz vom Versicherer zu gewähren ist.[138] Dieses Prinzip gelte auch bei der "Versicherung für fremde Rechnung".[139]

Die D&O-Versicherung sei eine Haftpflichtversicherung für "fremde Rechnung" (siehe Rdn 26 ff.) i.S.d. § 100 ff. VVG und der §§ 43 ff. VVG (2008). Somit nehme die Versicherungsnehmerin regelmäßig die Stellung eines "Dritten" i.S.d. § 100 VVG ein, der – wie eben typisch für Haftpflichtversicherungen – nicht in den Schutzbereich solcher Versicherungen einbezogen sei.[140] Entsprechend wird aus dem Trennungsprinzip für die D&O-Versicherung gefolgert, und zwar ganz generell, dass der Anspruchsteller keinen Direktanspruch gegen den Versicherer, sondern nur gegen die versicherte Person (also z.B. gegen einen ehemaligen Vorstand) ...

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