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§ 24 D&O-Versicherung / c) Selbstbehalt

Prof. Tobias Lenz
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Rz. 111

Nach Ziff. A-6.5 Abs. 1 S. 1 AVB-D&O tragen die in Anspruch genommenen versicherten Personen in jedem Versicherungsfall den im D&O-Versicherungsschein aufgeführten Betrag selbst (sog. Selbstbehalt).

Soweit die versicherten Personen – so heißt es in Ziff. A-6.5 Abs. 2 AVB-D&O – als Vorstandsmitglieder von Gesellschaften in Anspruch genommen werden, auf die das deutsche Aktiengesetz (AktG) Anwendung findet, gilt Folgendes:

Zitat

Sofern kein höherer Selbstbehalt vereinbart ist, tragen die versicherten Personen im Versicherungsfall einen Selbstbehalt von … % des Schadens bis zur Höhe des …-fachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds.

Diese Selbstbehaltsregelung findet keine Anwendung auf Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, die vor dem 5.8.2009 begangen worden sind oder solange und soweit die versicherte Gesellschaft gegenüber dem Vorstandsmitgliedern aus einer vor dem 5.8.2009 geschlossenen Vereinbarung zur Gewährung einer D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt verpflichtet ist.

Auf Abwehrkosten findet dieser Selbstbehalt keine Anwendung.

 

Rz. 112

Zum Selbstbehalt hatte ich bereits aufgeführt (siehe Rdn 5), dass bei Vereinbarung von Selbstbehalten eine Verhaltenssteuerung der versicherten Personen, die ja dann persönlich in die Haftung geraten, bewirkt werden könne. Durch Einführung des "Zwangspflichtselbstbehaltes" wollte der Gesetzgeber gerade dieses Ziel auch erreichen.[335] Ob dies gelingen wird, ist schwer vorherzusagen.[336] Demgegenüber standen und stehen aber auch die Forderungen des DCGK, dass eben für den Fall, dass eine D&O-Versicherung abgeschlossen wird, ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden sollte; dies bereits ab den Fassungen von 2002.

Bis zum VorstAG lag die Vereinbarung eines persönlichen – und zwar angemessenen – Selbstbehaltes do...

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