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§ 23 Schuldanerkenntnis und Erlassvertrag / A. Anerkenntnisformen

Dr. Wolfgang Kürschner, Prof. Dr. Günther Schneider
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Rz. 1

 

§ 780 BGB: Schuldversprechen

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbstständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

 

§ 781 BGB: Schuldanerkenntnis

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

 

§ 782 BGB: Formfreiheit bei Vergleich

Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis aufgrund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.

 

§ 397 BGB: Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

 

Rz. 2

Selbstständiges Schuldversprechen (§ 780 BGB) und selbstständiges Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB sind einseitig verpflichtende, abstrakte Verträge, die sich beide unter dem Oberbegriff "abstrakte Leistungsversprechen" zusammenfassen lassen.[1] Beide Vorschriften enthalten nach ihrem Wortlaut die Legaldefinition des Schuldversprechens und des Schuldanerkenntnisses. Ein einseitiges, vom Gläubiger ni...

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