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§ 22 Beurkundungsfragen im Gesellschaftsrecht / 3. Befreiung

Dr. André Kowalski
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Rz. 34

Von den Beschränkungen des § 181 BGB kann der Vertretene den Vertreter befreien. Im Gesellschaftsrecht muss diese Befreiung, wenn sie ggü. den geschäftsführenden Organen erfolgt, durch das dafür zuständige Gesellschaftsorgan ausgesprochen werden. Bei der AG ist dies ggü. dem Vorstand der Aufsichtsrat (in den Grenzen des § 112 AktG), bei der GmbH oder Personengesellschaften ggü. der Geschäftsführung bzw. den geschäftsführenden Gesellschaftern grds. die Gesellschafterversammlung, es sei denn, es handelt sich um eine mitbestimmte GmbH. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

a) Befreiung innerhalb einer GmbH

 

Rz. 35

Bei der GmbH ist § 181 BGB über § 35 Abs. 3 GmbHG auf Erklärungen der Geschäftsführer anzuwenden.[30] Bei der mehrgliedrigen GmbH ist streitig, ob die Gesellschafterversammlung auch ohne Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag den Geschäftsführer generell von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien kann. Nach der Rspr. ist eine Gestattung durch das Bestellungsorgan nur zulässig, soweit dafür eine Grundlage im Gesellschaftsvertrag besteht.[31] Daher ist die Praxis unter Vorsichtsgesichtspunkten gut beraten, generelle Befreiungen von § 181 BGB im Wege einer Änderung des Gesellschaftsvertrages vorzunehmen oder jedenfalls die entsprechende Ermächtigung zur Befreiung durch Gesellschafterbeschluss im Gesellschaftsvertrag zu verankern.[32] Bei der Einpersonen-GmbH ist unstreitig eine Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag erforderlich, ein bloßer Gesellschafterbeschluss ohne derartige Ermächtigung genügt nicht. "Einpersonen-GmbH" im Sinne dieser Regelung ist nicht nur die GmbH, deren alleiniger Gesellschafter eine natürliche Person ist. Auch Konzerngesellschaften, deren Anteile von nur einer anderen Konzerngesellschaft (gleich welcher Rechtsform) gehalten werden, müssen eine Ermächtigung zur Befreiung ...

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