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§ 20 Joint Ventures / I. Zusammenschlusskontrolle

Dr. Thorsten Reinhard
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Rz. 79

In Deutschland richtet sich die Zusammenschlusskontrolle durch das Bundeskartellamt nach den §§ 35 ff. GWB. Für Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung ist die EG-Fusionskontrollverordnung[70] (FKVO) einschlägig und die Europäische Kommission für die Prüfung zuständig. Das Verfahren nach der FKVO schließt eine Zusammenschlusskontrolle nach dem GWB aus – eine Zuständigkeit von Bundeskartellamt und Europäischer Kommission besteht niemals gleichzeitig, letztere ist vorrangig (vgl. § 35 Abs. 3 GWB).[71] Ein Joint Venture kann aber zusätzlich in Staaten außerhalb der EU sowie – falls nicht die Zuständigkeit der Europäischen Kommission begründet ist – in einzelnen EU-Mitgliedstaaten anzumelden sein.

[70] VO Nr. 139/2004 v. 20.1.2004, ABl L 24/1, 29.1.2004.
[71] Zum Verhältnis der deutschen zur europäischen Zusammenschlusskontrolle: Fett/Spiering, Handbuch Joint Venture, 5. Kap. Rn 26 ff.

1. Zuständigkeit und Anmeldepflicht

 

Rz. 80

In den meisten Staaten der Welt richtet sich die Anmeldepflicht nach den Umsätzen der beteiligten Unternehmen. Gem. § 35 Abs. 1 GWB sind Zusammenschlüsse beim Bundeskartellamt grds. anmeldepflichtig, wenn die Voraussetzungen für die europäische Fusionskontrolle nicht vorliegen und (i) die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio. EUR, (ii) mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. EUR und (iii) ein anderes beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Mio. EUR erzielt haben. Zusammenschlüsse sind auch dann beim Bundeskartellamt anzumelden, wenn die zweite Inlandsumsatzschwelle von 17,5 Mio. EUR nicht erreicht ist, aber der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Mio. EUR beträgt und das Zielunternehmen in erheb...

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