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§ 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / 2. Altenteil

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 70

Bei einem Altenteil (Leibgeding) handelt es sich um Nutzungen und/oder wiederkehrende Leistungen, die der Schuldner als Gegenleistung aus Anlass einer Grundstücksübergabe zur Altersversorgung der Veräußerer zahlen muss.[119] Der Begriff des Altenteils in § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO entspricht demjenigen in Art. 96 EGBGB.[120]

 

Rz. 71

Das Altenteil muss nicht dinglich im Grundbuch gesichert sein, eine schuldrechtliche Vereinbarung reicht aus. Bei dinglicher Sicherung handelt es sich überwiegend um die Kombination aus einem Wohnungsrecht und einer Rentenreallast. Auch ein Nießbrauchsrecht kann letztendlich ein Altenteil darstellen (zur Pfändbarkeit des Altenteils bzw. der dem Altenteil zugrunde liegenden Einzelansprüche vgl. Hintzen, Pfändung und Vollstreckung im Grundbuch, § 2 Rn 69 ff.).

[119] Zum Begriff vgl. BGH v. 3.2.1994 – V ZB 31/93, BGHZ 125, 69 = Rpfleger 1994, 347 = NJW 1994, 1158 = FamRZ 1994, 626 = MDR 1994, 478 = WM 1994, 1134; OLG Hamm v. 27.4.1993 – 15 W 381/92, Rpfleger 1993, 488; BayObLG v. 26.4.1993 – 1 Z RR 397/92, Rpfleger 1993, 443; OLG Köln v. 1.4.1992 – 2 Wx 7/91, Rpfleger 1992, 431; LG Aachen v. 11.10.1990 – 3 T 256/90, Rpfleger 1991, 106 m. Anm. Hintzen; OLG Hamm v. 6.1.1988 – 6 UF 238/87, FamRZ 1988, 746; Meyer, Rpfleger 1993, 320.
[120] BGH v. 4.7.2007 – VII ZB 86/06, NJW-RR 2007, 1390 = Rpfleger 2007, 614 = NZM 2007, 694 = WM 2007, 2018.

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