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OLG Hamm Beschluss vom 27.04.1993 - 15 W 381/92

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Verfahrensgang

LG Arnsberg (Beschluss vom 27.11.1992; Aktenzeichen 6 T 89/92)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Erstbeschwerde des Beteiligten

  1. als unzulässig verworfen wird, soweit sie auf die Beseitigung der Grundbucheintragung vom 04. Juli 1989 gerichtet ist, und
  2. als unbegründet zurückgewiesen wird, soweit mit ihr hilfsweise die Eintragung eines Widerspruchs begehrt wird.

Der Wert des Verfahrens wird für die zweite Instanz – insoweit unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung – und die dritte Instanz jeweils auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte war Miteigentümer zu 1/3 Anteil des im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Straßengrundstücks der Gemarkung …, Flurstück …. Dieses Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 42 a … der vom Rat der Stadt … als Satzung beschlossen worden war. Zur Verwirklichung des Bebauungsplans beschloß die Stadt … die Umlegung. Nach dem Umlegungsplan des Umlegungsausschusses fällt die o.g. Parzelle in das Umlegungsgebiet. Gegen den Umlegungsplan erhoben sechs Eigentümer Widerspruch, während der Beteiligte mit dem Umlegungsausschuß eine einvernehmliche Regelung erzielte. Nachdem sich hinsichtlich zweier Widerspruchsführer eine gütliche Einigung abzeichnete, beschloß der Umlegungsausschluß am 10.05.1989 unter Berücksichtigung der bleibenden vier Widersprüche der Betroffenen … sowie der Erbengemeinschaft … eine Teilinkraftsetzung des Umlegungsplans gem. § 71 Abs. 2 S. 1 BauGB. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Teilinkraftsetzung erfolgte am 23.05.1989 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt … Mit Schreiben vom 24.05.1989 unterrichtete der Umlegungsausschuß – u.a. – den Betroffenen … gem. § 71 Abs. 2 S. 2 BauGB über die teilweise Inkraftsetzung de...

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