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§ 2 Dingliche Vermögensrechte – Rechte der Abt. II im Gr ... / IV. Verwertung

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 36

Überwiesen wird dem Gläubiger nicht das Stammrecht, sondern nur die Ausübungsbefugnis. Handelt es sich bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit um ein Wohnungsrecht, kann der Pfändungsgläubiger die Wohnung selber bewohnen, er hat hierzu ein Besitzrecht. Er kann weiterhin die Wohnung an einen Dritten vermieten. Hat der Schuldner die Wohnung bereits vermietet, hat er einen Anspruch auf die Miete. Der Gläubiger muss einer Aufhebung des Wohnungsrechts zustimmen.

 

Rz. 37

Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht auch eine andere Verwertung (§ 857 Abs. 4 ZPO), insbesondere die Verwaltung, anordnen (vgl. hierzu die Ausführungen beim Nießbrauch, Rdn 18 ff.).

1. Kündigung

 

Rz. 38

Soweit die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume vermietet sind, stellt sich die Frage, ob der Pfändungsgläubiger ein Kündigungsrecht ausüben kann. Diese Frage ist bisher weder von der Kommentarliteratur noch der Rechtsprechung an dieser Stelle diskutiert worden. Lediglich beim Dauerwohnrecht billigen die Kommentatoren dem Erwerber ein außerordentliches Kündigungsrecht entsprechend § 57a ZVG zu.[34]

 

Rz. 39

Da die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) jedoch nur pfändbar ist, sofern die Ausübung der Überlassung an Dritte gestattet ist, das Recht somit übertragbar wird, ist die Rechtslage zwischen Wohnungsrecht und Dauerwohnrecht nahezu gleich.M.E. ist daher ein außerordentliches Kündigungsrecht in diesem Fall zu bejahen.[35]

[34] Hügel/Elzer, WEG, § 37 Rn 2; im Gegensatz zum Dauerwohnrecht ist das Wohnungsrecht unveräußerlich, unvererblich und kann ohne Gestattung nicht Dritten überlassen werden, sachlich steht es dem Nießbrauch näher; BayObLG vom 29.7.1988, BReg 2 Z 76/88, BayObLGZ 88, 268, 270 = Rpfleger 1988, 523.
[35] Hintzen, JurBüro 1991, 755 ff.

2. Besonderheit: Wertersatz

 

Rz. 40

Erlischt die beschrä...

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