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§ 2 Die Bestimmung des Erbstatuts nach der EuErbVO / IV. Bedeutung des Bleibewillens

Dr. Rembert Süß
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Rz. 29

Der gewöhnliche Aufenthalt wurde früher im nationalen IPR in Deutschland als "faktischer Wohnsitz"[31] charakterisiert, um deutlich zu machen, dass voluntative Elemente – die beim Wohnsitz so bedeutend sind – hier keine Rolle spielen. In der Tat ersetzte der EuGH das "subjektive Element" des Wohnsitzbegriffs bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes durch eher tatsächlich orientierte Merkmale, wie die familiäre und soziale Integration. Dennoch entkommt der EuGH auf diese Weise nicht vollständig einer Ermittlung des Willens.

 

Rz. 30

In der vom EuGH am 22.12.2010 entschiedenen Rechtssache Mercredi[32] hatte Frau Mercredi das Kleinkind Chloé – für das sie die alleinige elterliche Sorge besaß – aus London mit dem Flugzeug nach Réunion verbracht. Der in England lebende leibliche Vater beantragte kurz darauf vor den englischen Gerichten, ihm die elterliche Sorge zu übertragen. Der Antrag wäre nach den Regeln der Brüssel IIa-VO nur dann zulässig gewesen, wenn die englischen Gerichte aufgrund eines fortbestehenden gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in England international zuständig gewesen wären. Der EuGH stellte hierbei – da es sich um ein Kleinkind ohne eigene soziale Integration handelte – darauf ab, ob auf Seiten der Mutter eine Beständigkeit des erst vor kurzem begründeten Aufenthalts in La Réunion gegeben sei. Der EuGH ging davon aus, dass trotz der Kürze des Aufenthalts auf La Réunion sich aus der Absicht der Mutter, dort dauerhaft zu bleiben, die Beständigkeit des Aufenthalts dort ergeben könne.[33] Das ist insoweit selbstverständlich, als ein als Urlaub geplanter Aufenthalt keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann und – bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine soziale Integration im Übrigen – die Beständigkeit des Aufenthalts dann allen...

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