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§ 2 Deutschland als Wegzugsstaat / II. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Prof. Dr. Rainer Deininger
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Rz. 36

Auch nach Inkrafttreten der letzten großen Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009 kann die erbschaft- und schenkungsteuerliche Situation in Deutschland nicht als günstig beschrieben werden. Zwar liegt sie im internationalen Vergleich im Bereich des unteren Mittelfelds.[62] Dennoch kann man am Schweizer Erbschaftsteuerrecht und am Wegfall etwa des österreichischen[63] und portugiesischen[64] Erbschaftsteuerrechts erkennen, dass die Vorteile für den Steuerpflichtigen weitaus umfassender sein könnten.

[62] Plewka/Watrin, ZEV 2002, 253 (257).
[63] Der österreichische Verfassungsgerichtshof hatte am 7.3.2007 die Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ÖErbStG festgestellt und dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis 31.7.2008 zur Herstellung der Verfassungsmäßigkeit gewährt. Am 22.6.2007 hielt der österreichische Verfassungsgerichtshof ebenfalls die Verfassungswidrigkeit der Schenkungsteuer fest und gewährte ebenso eine Reparaturfrist bis 31.7.2008. In beiden Fällen blieb der Gesetzgeber untätig, so dass Erbschaft- und Schenkungsteuer in Österreich ab 1.8.2008 entfallen sind.
[64] Zum 1.1.2004 per Gesetz Nr. 287/2003 vom 12.11.2003. Siehe hierzu Wachter, ErbStB 2004, 88.

1. Status Quo durch die Erbschaftsteuerreform

 

Rz. 37

Die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht knüpft an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder des Begünstigten an, § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2a ErbStG. Auf die Inländereigenschaft des Erwerbers kommt es nur an, wenn sich die unbeschränkte Steuerpflicht nicht bereits aus der Person des Erblassers ergibt. Wenn nur der Erwerber Inländereigenschaft hat, unterliegt nur der Teil des Vermögens der unbeschränkten Steuerpflicht, der auf den Erwerber übergeht. Das auf andere Erwerber übergehende Vermögen wird von der unbeschränkten Steuerpflicht nicht erfasst, wenn weder Erblas...

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