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§ 2 Deutschland als Wegzugsstaat / c) Steuerlicher Vorteil

Prof. Dr. Rainer Deininger
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Rz. 20

Ein steuerlicher Vorteil nach § 138d Abs. 3 S. 1 AO soll vorliegen, wenn durch die Steuergestaltung

▪ Steuern erstattet werden sollen,
▪ Steuervergütungen gewährt oder erhöht werden sollen,
▪ Steueransprüche entfallen oder verringert werden sollen,
▪ die Entstehung von Steueransprüchen verhindert werden soll,
▪ die Entstehung von Steueransprüchen in andere Besteuerungszeiträume oder auf andere Besteuerungszeitpunkte verschoben werden soll.[36]

Der Umstand, dass Steueransprüche entfallen oder verringert werden sollen, wird auch bei den meisten Wegzügen ins Ausland vorliegen.

 

Rz. 21

Kein steuerlicher Vorteil liegt in den in der Anlage zu diesem BMF-Schreiben abschließend aufgezählten Fällen vor, bei:[37]

▪ Nutzung von Freigrenzen und Freibeträgen,[38]
▪ Ausübung steuerlicher Wahlrechte,
▪ Erfüllung der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 5 KStG oder § 3 GewStG,
▪ Vorgänge, die dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) unterfallen,
▪ Abschluss von Altersvorsorgeverträgen und Basisrentenverträgen, die nach den §§ 5, 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifiziert sind,
▪ Güterstandsklauseln unter Nutzung von § 5 ErbStG,
▪ Änderung des Gesellschaftsvertrags, um die Voraussetzungen des § 13a Abs. 9 ErbStG zu erfüllen,
▪ Abschluss von Poolverträgen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zur Herbeiführung einer Begünstigung von Anteilen an Kapitalgesellschaften,
▪ Renten, Entschädigungen und Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 8 und 8a EStG,
▪ Betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer i.R.d. § 3 Nr. 55, 55c, 63 und 66; §§ 4d Abs. 3 und 4e Abs. 3 sowie §§ 10a, 79 ff. und 100 EStG,
▪ Übertragung von Anrechten gem. § 3 Nr. 55c und 55d EStG,
▪ Abschluss von Verträgen, bei denen die geleiste...

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