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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / dd) Kostentragung

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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Rz. 820

Die Kosten einer Dienstreise hat der Arbeitgeber gemäß § 670 BGB zu tragen. Zwar wäre ein Verzicht auf Kostenerstattungsansprüche grundsätzlich zulässig, nicht jedoch pauschaliert im Rahmen eines Arbeitsvertrages, da hierdurch eine unbillige, weil für den Arbeitnehmer nicht konkret berechenbare Abweichung von den gesetzlichen Grundsätzen geschaffen würde, § 307 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 821

Etwas anderes gilt hinsichtlich der Auslagen, insbesondere der Reisekosten, nur dann, wenn es gerade Gegenstand der Arbeitsleistung ist, an mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten tätig zu werden. Dies kann entweder ausdrücklich im Arbeitsvertrag so festgelegt sein, sich aus dem Arbeitsvertrag in seinem Zusammenhang ergeben oder aus dem Gepräge des Berufsbildes zu schließen sein. Eine sog. Einsatzwechseltätigkeit liegt vor, wenn typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstellen gearbeitet wird, d.h. wenn das Berufsbild dadurch geprägt ist, dass der jeweilige berufliche Mittelpunkt nicht stationär ist, sondern stetig wechselnd. Schon dann aber, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, dass der Arbeitnehmer an einer auswärtigen Betriebsstätte eingesetzt ist, jedoch auch Arbeitsaufgaben an einer anderen Betriebsstätte, z.B. dem Hauptsitz zu erbringen hat, liegen zwei Dienstsitze vor. Der Weg von der Heimatstätte zur Aufnahme der Arbeit ist damit nicht auslagenersatzpflichtig, und zwar unabhängig davon, an welchen der beiden Orte der Arbeitnehmer reist. Reist er allerdings morgens an einen Dienstort und wird dann von diesem zu dem anderen Dienstort geschickt, ist der Weg zwischen den Dienstorten auslagenersatzpflichtig.

 

Rz. 822

Die Höhe der Erstattung richtet sich gemäß § 670 BGB grundsätzlich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Es empfiehlt sich, die maximale Erstattungshöhe arbeitsve...

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