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§ 19 Minderjährige im Gesellschaftsrecht / D. Ausscheiden aus der Gesellschaft

Dr. Malte Ivo
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I. Übersicht

 

Rz. 79

Der Minderjährige kann auf verschiedene Weise aus der Gesellschaft ausscheiden. Er kann im Grundsatz rechtsformunabhängig

▪ seine Beteiligung veräußern,
▪ seine Mitgliedschaft kündigen,
▪ zusammen mit den anderen Gesellschaftern die Auflösung der Gesellschaft beschließen.
 

Rz. 80

Bei Personengesellschaften kann der Minderjährige außerdem durch Vereinbarung mit den anderen Gesellschaftern aus der Gesellschaft ausscheiden.

II. Anteilsübertragung

1. Gesetzliche Vertretung

 

Rz. 81

Die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils ist für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weshalb auch der beschränkt Geschäftsfähige gesetzlich vertreten werden muss. Soll der gesetzliche Vertreter selbst die Beteiligung erwerben, ist er gem. §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 2 (bis 31.12.2022: § 1795 Abs. 2), 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen, und es muss gem. § 1809 (bis 31.12.2022: § 1909) BGB ein Ergänzungspfleger mitwirken.

2. Familiengerichtliche Genehmigung

a) Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts (§ 1852 Nr. 1 BGB)

 

Rz. 82

Nach §§ 1643 Abs. 1, 1852 Nr. 1 lit. a) (bis 31.12.2022: § 1822 Nr. 3, 2. Alt.) BGB ist die familiengerichtliche Genehmigung zu einem Vertrag erforderlich, der auf die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist. Auf die Entgeltlichkeit kommt es nicht an. Unentgeltlich kann der gesetzliche Vertreter zulasten des Mündelvermögens aber grds. ohnehin nicht verfügen (§ 1641 BGB für die Eltern, § 1798 Abs. 3 BGB für den Vormund; anders aber nunmehr für den Betreuer, der mit Genehmigung des Betreuungsgerichts auch unentgeltlich verfügen kann, § 1854 Nr. 8 BGB). Ein Verstoß gegen das Schenkungsverbot führt nach allgemeiner Ansicht zur Nichtigkeit, die auch nicht durch eine etwa (zu Unrecht) erteilte familiengerichtliche Genehmigung geheilt wird.[186]

[186] Vgl. BayObLG, Rpfleger 1988, 22; BayObLGZ 1996, 118, 120 = MittBayNot 1996, 432 f.; BayObLG, NJWE-FER 1998, 81, 82 = FamRZ 1999, 47; N...

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