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§ 19 Minderjährige im Gesellschaftsrecht / bb) Vertretungsausschluss bei In-sich-Geschäft oder Mehrfachvertretung

Dr. Malte Ivo
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Rz. 6

Gem. § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB können die Eltern ein Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 BGB (bis 31.12.2022: § 1795 BGB a.F.) ein Betreuer (bis 31.12.2022: ein Vormund) von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Greift dieser Vertretungsausschluss, ist gem. § 1809 BGB (bis 31.12.2022: § 1909 BGB a.F.) ein Ergänzungspfleger zu bestellen.[8] Die Eltern dürfen insb. gem. §§ 1824 Abs. 2, 181 BGB grds. keine Rechtsgeschäfte im Namen des Kindes mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornehmen. Hierbei greift der Ausschluss beider Eltern von der Vertretungsmacht auch dann durch, wenn nur ein Elternteil Vertragspartner des Kindes werden soll.[9]

Ein solcher Vertretungsausschluss kommt in zwei Fällen in Betracht:

▪ Der gesetzliche Vertreter (bei mehreren auch nur einer von ihnen, insb. ein Elternteil) beteiligt sich selbst an der Gründung der Gesellschaft. Dann handelt er bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages sowohl im Namen des Kindes als auch im eigenen Namen (In-sich-Geschäft, § 181, 1. Alt. BGB).
▪ Der gesetzliche Vertreter vertritt mehrere minderjährige Kinder bei der Gesellschaftsgründung. Der gesetzliche Vertreter ist in einer solchen Konstellation von der Vertretung aller minderjähriger Kinder ausgeschlossen (§§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
[8] Grüneberg/Götz, BGB, § 1629 Rn 14; MüKo-BGB/Huber, § 1629 Rn 44.
[9] Grüneberg/Götz, BGB, § 1629 Rn 14.

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