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§ 19 Minderjährige im Gesellschaftsrecht / aa) Genehmigungsbedürftigkeit

Dr. Malte Ivo
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(1) Gesellschaftsvertrag zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (§ 1852 Nr. 2 BGB)

 

Rz. 15

Gem. § 1852 Nr. 2 BGB (bis 31.12.2022: § 1822 Nr. 3 BGB a.F.) bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird. Über §§ 1643 Abs. 1, 1813 Abs. 1, 1799 Abs. 1 BGB gilt diese Bestimmung auch für die Eltern und den Ergänzungspfleger. Die Neufassung ist insoweit wortgleich mit der Vorgängernorm in § 1822 Nr. 3 Var. 2 BGB a.F.

 

Hinweis

Unter § 1852 Nr. 2 BGB fällt der Abschluss des Gesellschaftsvertrages einer GbR,[26] einer OHG oder einer KG – auch wenn der Minderjährige nur Kommanditist wird,[27] sofern die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft betreibt.

 

Rz. 16

Erwerbsgeschäft ist jede regelmäßig ausgeübte, auf selbstständigen Erwerb gerichtete Tätigkeit, gleichgültig ob es sich um Handel, Fabrikation, Handwerk, Landwirtschaft, wissenschaftliche, künstlerische oder sonstige Tätigkeit handelt.[28] Die reine Vermögensverwaltung stellt kein Erwerbsgeschäft i.S.d. § 1852 Nr. 2 BGB dar und löst deshalb dieses Genehmigungserfordernis nicht aus.[29] Dies gilt etwa für Gesellschaften, deren alleiniger Zweck die Verwaltung und Erhaltung des Familienvermögens ist.[30] Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn die Familiengesellschaft GmbH-Beteiligungen nutzt und deren Erträge anlegen soll.[31]

Für die Abgrenzung zwischen Erwerbsgeschäft und Vermögensverwaltung wird u.a. darauf abgestellt, ob eine geschäftsmäßige, gleichsam berufliche Tätigkeit erforderlich ist.[32] Indizien für das Vorliegen eines Erwerbsgeschäfts können auch die lange Dauer der Gesellschaft, der Umfang und der Wert des verwalteten Grundvermögens, aber auch das Ziel sein, künftig weiteren Grundbesitz hinzuzuerwerben, ihn zu verwalten, zu vermieten und zu verwerten. Für ein Erwerbsgeschäft spricht auch, wenn der Minderjährige ...

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