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§ 19 Minderjährige im Gesellschaftsrecht / 1. Personengesellschaften

Dr. Malte Ivo
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a) Allgemeines

 

Rz. 43

Soll ein Dritter Gesellschafter in einer bereits bestehenden Personengesellschaft werden, bestehen hierfür rechtlich zwei Möglichkeiten:

▪ Der Dritte kann unter Bildung eines neuen Gesellschaftsanteils in die Gesellschaft eintreten (originärer Anteilserwerb).
▪ Ein Gesellschafter kann seine Gesellschaftsbeteiligung (teilweise) auf den neuen Gesellschafter übertragen (derivativer Anteilserwerb).

b) Aufnahmevertrag

 

Rz. 44

Der Eintritt eines weiteren Gesellschafters (originärer Anteilserwerb) erfordert einen Aufnahmevertrag, also einen Gesellschaftsvertrag zwischen dem Beitretenden und den bisherigen Gesellschaftern.[97] Für die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen und die familiengerichtliche Genehmigung gelten daher die Ausführungen zur Gründung einer Personengesellschaft (Rdn 5 ff.) entsprechend.

[97] MünchHdBGesR II/Schulte/Hushahn, § 34 Rn 2.

c) Anteilsübertragung

aa) Gesetzliche Vertretung

(1) Anteilserwerb nicht lediglich rechtlich vorteilhaft

 

Rz. 45

Die Beteiligung eines Minderjährigen an einer bestehenden Personengesellschaft durch Anteilsübertragung (derivativer Anteilserwerb) ist jedenfalls dann nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es um den Anteil eines unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafters geht. Dies folgt schon daraus, dass der Minderjährige als Erwerber gem. §§ 128, 130 HGB (im Fall der GbR gem. § 721 BGB) für die Alt- und Neuverbindlichkeiten ebenfalls unbeschränkt persönlich haftet.[98]

Aber auch beim derivativen Erwerb eines voll eingezahlten Kommanditanteils verneinte die früher h.M. einen lediglich rechtlichen Vorteil, da auch in diesem Fall mit dem Erwerb ein Bündel von Rechten und Pflichten für den Minderjährigen begründet werde.[99] In Rspr. und Lit. mehren sich allerdings zu Recht die Stimmen, die den schenkweisen Erwerb eines voll eingezahlten Kommanditanteils grds. als lediglich rechtlich vorteilhaft ansehen,[100] wobei es auf die vertragliche...

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