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§ 18 Unternehmensbeteiligungen im Familienrecht / II. Gewinneinkünfte im Unterhaltsrecht

Prof. Dr. Sabine Otte
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Rz. 283

Bei der Erzielung von Gewinneinkünften nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1–Nr. 3 EStG und §§ 4–7i EStG (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit) ist die Feststellung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit – oder der Bedürftigkeit im Fall von Einkünften des Berechtigten – mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Die steuerliche Einkommensermittlung stellt die Ausgangsbasis für die Feststellung des unterhaltsrechtlichen Einkommens dar.[694]

Was die Rechtsformen anbelangt, in denen solche Einkünfte erzielt werden, so kann auf die zivil- und steuerrechtlichen Betrachtungen hinsichtlich der verschiedenen Gesellschaften i.R. dieses Handbuches verwiesen werden. Nachfolgend werden nur kurz die Besonderheiten der jeweiligen Gewinnermittlung dargestellt, soweit sie für die Ausführungen i.R. dieses Kapitels von Bedeutung sind.

 

Hinweis

Zu beachten ist, dass immer häufiger neben den Gewinneinkünften des Selbstständigen zusätzliche andere Einkünfte vorliegen, weil der Selbstständige eine Doppelfunktion ausübt (Arzt als Selbstständiger und Krankenhausangestellter; Gesellschafter als Geschäftsführer).[695]

[694] BGH, FamRZ 2004, 1177, 1178; Wendl/Dose/Spieker, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1 Rn 300.
[695] Strohal, Unterhaltsrechtliche relevantes Einkommen bei Selbstständigen, Rn 203.

1. Steuerliche Gewinnermittlung

a) Betriebsvermögensvergleich

 

Rz. 284

Für diejenigen Steuerpflichtigen, die nach Handelsrecht (§§ 242 ff. HGB) oder Steuerrecht (§ 141 AO) verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen, wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG ermittelt. In gleicher Weise kann der Gewinn ermittelt werden, wenn freiwillig solche Bücher geführt und Abschlüsse getätigt werden. Gewinn ist dann der Unterschiedsbetrag...

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