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§ 17 GmbH-Recht / 3. Verpfändung von Geschäftsanteilen

Dr. Thomas Heidel
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Rz. 192

Die Bestellung eines Pfandrechts an einem Geschäftsanteil richtet sich nach den für die Übertragung geltenden Vorschriften. Die Verpfändung ist zulässig, soweit die Abtretung zulässig ist (§ 1274 Abs. 2 BGB). Sie erfordert einen notariell beurkundeten Vertrag gem. § 15 Abs. 3 GmbHG,[846] die Verpflichtung hierzu ist formlos gültig. Der Gesellschaftsvertrag kann die Verpfändung ausschließen, auch wenn die Abtretung zulässig ist, und vice versa;[847] falls der Vertrag nichts regelt, gelten dessen Beschränkungen nach § 15 Abs. 5 GmbHG (insb. Vinkulierung, vgl. Rdn 188) auch für Verpfändung.[848] § 1280 BGB ist nicht anwendbar, so dass es keiner Anzeige zur Wirksamkeit der Pfandrechtsbestellung bedarf.[849] §§ 16 Abs. 1, 40 Abs. 1 GmbHG anzuwenden scheidet aus, da die Verpfändung nicht den Inhaber des Anteils verändert und § 16 Abs. 1 GmbHG nicht die Rechtsinhaberschaft als solche betrifft, sondern nur, wer gegenüber der GmbH als Gesellschafter gilt. Wenn der Pfandgläubiger unmittelbar Ansprüche gegenüber der GmbH erlangen soll – z.B. da sich das Pfandrecht auf bereits entstandene Gesellschafteransprüche erstrecken soll –, ist das Verfahren nach § 16 GmbHG einzuhalten, insb. bei Nutzungspfandrecht. Nutzungen (Gewinnanspruch) stehen dem Pfandgläubiger zu nur bei besonderer Vereinbarung (§§ 1273 Abs. 2 S. 2, 1213 Abs. 1 BGB) und ohne eine solche auch nicht analog § 1289 BGB zu.[850] Die Aufhebung des Pfandrechts ist m.E. formlos, auch einseitig möglich.[851] Die Verpfändung kann wie andere dingliche Belastungen Schwierigkeiten bei Zusammenlegung von Anteilen begründen.[852]

 

Rz. 193

Der Verpfänder bleibt Gesellschafter mit allen Mitgliedschaftsrechten und -pflichten. Er behält insb. das Stimmrecht.[853] Der Pfandgläubiger[854] wird aus dem Gesellschaftsanteil gem. § 1277...

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