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§ 16 Nichtzulassungsbeschwerde, Revision und Sprungrevis ... / VI. Sprungrevision

Norbert Schneider
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1. Überblick

 

Rz. 63

Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile – also auch gegen Urteile der Amtsgerichte – findet unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt (§ 566 Abs. 1 S. 1 ZPO). Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Antrag der beschwerten Partei sowie die Einwilligung des Gegners (§ 566 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Sprungrevision ist nur statthaft, wenn das Revisionsgericht sie zulässt (§ 566 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO).

 

Rz. 64

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Revisionsgericht zu stellen (§ 566 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dem Antrag ist die schriftliche Einwilligungserklärung der Gegenpartei beizufügen (§ 566 Abs. 2 S. 2 ZPO), die allerdings noch während der Revisionsfrist nachgereicht werden kann.[17] Über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision entscheidet das Revisionsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 566 Abs. 5 S. 1 ZPO). Wird die Revision nicht zugelassen, endet das Verfahren; das erstinstanzliche Urteil wird rechtskräftig (§ 566 Abs. 6 ZPO). Wird die Sprungrevision dagegen zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt (§ 566 Abs. 7 S. 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung gilt dann als Einlegung der Revision (§ 566 Abs. 7 S. 2 ZPO).

 

Rz. 65

Wird der Anwalt als Prozessbevollmächtigter in diesem Verfahren auf Zulassung der Sprungrevision tätig, so zählt seine Tätigkeit bereits zum Revisionsverfahren (§ 16 Nr. 11 i.V.m. § 17 Nr. 1 RVG). Da das Verfahren auf Zulassung der Sprungrevision nicht als Beschwerdeverfahren ausgestaltet ist, kommt § 17 Nr. 9 RVG nicht zur Anwendung.

 

Rz. 66

Sofern sich der Antragsgegner bereits im Verfahren auf Zulassung der Revision durch einen Anwalt vertreten lässt, beginnt auch für diesen mit der Tätigkeit im Z...

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