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§ 15 Vor- und Nacherbeneinsetzung / 7. Unbekannter Nacherbe

Giuseppe Pranzo
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Rz. 52

Vom vorstehend behandelten Ersatznacherben sind die sog. "unbekannten" Nacherben strikt zu unterscheiden. Von diesen spricht man, wenn die genaue Person des oder der Nacherben erst zum Zeitpunkt des Nacherbfalls endgültig feststeht. Der praktisch häufigste Fall ist die Benennung der "zum Zeitpunkt des Nacherbfalls lebenden Abkömmlinge" z.B. des Vorerben oder konkret benannter Personen. Denn wer zu diesem Zeitpunkt lebt, lässt sich erst zu diesem Zeitpunkt mit Sicherheit sagen. Auch bei bereits lebenden Abkömmlingen steht nicht fest, ob sie dereinst zum Nacherben berufen sein werden, da sie bis zum Eintritt des Nacherbfalls versterben könnten.

 

Rz. 53

Die Konsequenz einer solchen Anordnung ist, dass ein eigenes Handeln des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls nicht möglich ist. Daher muss – soweit eine Mitwirkung des Nacherben erforderlich ist (vgl. Aufzählung der relevanten Fälle in Rdn 14 ff.) – für die unbekannten Nacherben ein Pfleger gem. § 1882 BGB bestellt werden.[60] Steht – wie zumeist – die Verfügung über Grundbesitz in Rede, bedarf das Handeln des Pflegers wiederum gem. § 1888 Abs. 1 i.V.m. § 1850 Nr. 1 BGB der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dieses aufwändige Verfahren kann nur durch die eindeutige Bestimmung der Person des Nacherben oder die Anordnung einer Nacherbentestamentsvollstreckung (vgl. Rdn 103 f.) vermieden werden. Eine transmortale Vollmacht kann hingegen richtigerweise niemals mit Wirkung für und gegen die (unbekannten) Nacherben eingesetzt werden (vgl. Rdn 124).

[60] BayObLG, Beschl. v. 24.4.1997 – 2Z BR 38/97, DNotZ 1998, 206 m.w.N. noch zu § 1913 BGB a.F., der aber ohne Änderung in § 1882 BGB überführt wurde.

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