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§ 15 Berufung in Zivilsachen / 3. Einigungsgebühr

Norbert Schneider
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Rz. 72

Kommt es im Berufungsverfahren zu einer Einigung, entsteht aus dem Wert der im Berufungsverfahren anhängigen Gegenstände eine 1,3-Einigungsgebühr (Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV). Wird die Einigung auch über weiter gehende Gegenstände geschlossen, entsteht die Einigungsgebühr auch aus deren Werten, gegebenenfalls mit anderen Gebührensätzen.

 

Beispiel 31: Einigung im Berufungsverfahren

Der Beklagte legt gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 15.000,00 EUR Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung einigen sich die Parteien, dass zum Ausgleich der Klageforderung 8.000,00 EUR gezahlt werden.

Neben der Verfahrens- und Terminsgebühr ist jetzt auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV angefallen. Deren Höhe beläuft sich auf 1,3 (Nr. 1004 VV) und berechnet sich ebenfalls aus 15.000,00 EUR, da es nicht darauf ankommt, worauf sich die Parteien einigen, sondern worüber.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   1.148,80 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   861,60 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
3. 1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV   933,40 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.963,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   563,12 EUR
Gesamt   3.526,92 EUR
 

Rz. 73

Eine Einigung ist auch schon vor Einlegung der Berufung möglich. Es entsteht dann nur eine 1,1-Verfahrensgebühr (Nr. 3201 Nr. 1 VV), gleichwohl aber schon eine 1,2-Terminsgebühr. Auch eine Einigungsgebühr entsteht. Diese bemisst sich aber nicht nach Nr. 1003 VV, sondern nach Nr. 1000 Nr. 1 VV, da die Sache in der Berufungsinstanz noch nicht anhängig ist, sondern bis zum Eintritt der Rechtskraft oder der Einlegung eines Rechtsmittels erstinstanzlich anhängig bleibt.

 

Beispiel 32: Vorzeitige Erledi...

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