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§ 14 Unternehmensumstrukturierungen / (2) Anteilsgewährungspflicht

Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
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Rz. 250

Für die Frage der Anteilsgewährungspflicht (vgl. § 123 Abs. 1–Abs. 3 UmwG "gegen Anteile") gelten grds. die gleichen Überlegungen wie bei der Verschmelzung (s.o. Rdn 128 ff.). In § 131 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 2 UmwG sieht darüber hinaus eine Ausnahme von der Anteilsgewährungspflicht bei Auf- und Abspaltung vor, wenn der aufnehmende Rechtsträger Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist. Gemeint ist damit maßgeblich der Fall, dass Teile des Vermögens einer abhängigen Gesellschaft auf die Muttergesellschaft (sog. up-stream-Spaltung) übertragen werden. Über § 125 UmwG gelten (außer bei der Ausgliederung) ferner auch die Kapitalerhöhungsverbote bzw. -wahlrechte der §§ 54, 68 UmwG.

 

Rz. 251

Schon bisher wurde über weitere Möglichkeiten, von der Anteilsgewährung abzusehen, diskutiert, insb. bei der Übertragung eines negativen Vermögens,[540] wenn alle Beteiligten darauf verzichten[541] und wenn eine Spaltung auf eine Personenhandelsgesellschaft zur Aufnahme erfolgt, an der schon ein Anteilsinhaber der Überträgerin beteiligt ist (Schwestergesellschaft).[542] In §§ 54 Abs. 1 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 3 UmwG ist (s. dazu genauer o. bei der Verschmelzung Rdn 129), die über § 125 UmwG auch für die Spaltung gelten, die Möglichkeit eines einvernehmlichen, notariellen Verzichts auf die Gewährung von Anteilen jedenfalls bei aufnehmenden Kapitalgesellschaften ausdrücklich vorgesehen.[543]

 

Rz. 252

Ausdrücklich anerkannt hat der Gesetzgeber in § 128 UmwG, dass Anteile mit Zustimmung aller Gesellschafter[544] nicht verhältniswahrend zugeteilt werden (sog. "nicht-verhältniswahrende Spaltung"). Der Wortlaut von § 131 Abs. 1, 3 UmwG ("Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger") bringt zum Ausdruck, dass den Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers anstelle von Anteile...

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