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§ 14 Besonderheiten bei Miterben / II. Gesamtschuldklage, § 2058 BGB

Dr. iur. Stephanie Herzog
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Rz. 14

Auch vor der Teilung kann der Gläubiger die Miterben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB) im Wege der Gesamtschuldklage in Anspruch nehmen.[38]

 

Hinweis

Hierzu verklagt er einzelne, mehrere oder sämtliche Miterben gesamtschuldnerisch als einfache Streitgenossen, §§ 59, 60 ZPO (d.h. uneinheitliche Entscheidungen sind möglich, § 425 BGB). Eine Gesamtschuldklage ist auch bei unteilbarer Verbindlichkeit, wie Auflassung oder Zustimmung zur Grundbuchberichtigung oder Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek möglich. In diesem Fall ist sie zu richten auf die Herbeiführung der Auflassung, etc.[39]

Diese hat das Ziel, eine Vollstreckung sowohl vor als auch nach der Teilung in den Nachlass und das Eigenvermögen der Miterben zu ermöglichen:

[38] BeckOGK/Strobel, § 2058 BGB Rn 18 und § 2059 BGB Rn 18 f. Vor der Teilung können Gesamthands- und Gesamtschuldklage grds. wahlweise oder auch parallel erhoben werden; str., vgl. Rißmann/Goertz, Die Erbengemeinschaft, § 6 Rn 227, 239 f. m.w.N. Der Kläger kann seinen Antrag auch jederzeit von der einen zur anderen umstellen, § 264 Nr. 2 ZPO. Nach der Teilung ist nur noch die Gesamtschuldklage zulässig. Diese wird daher als vorzugswürdig gegenüber der Gesamthandsklage angesehen, weil der Titel aus einem solchen Verfahren unabhängig vom Fortgang der Abwicklung der Erbengemeinschaft verwendbar ist, Rißmann/Goertz, Die Erbengemeinschaft, § 6 Rn 240. Bei echten Gesamthandsverbindlichkeiten kann eine Gesamthandsklage geboten sein, BGH, Urt. v. 21.12.1988 – VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133; BGH, Urt. v. 2.12.1981 – IV a ZR 252/80, NJW 1982, 441; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.7.2010 – 17 U 139/09, ZEV 2011, 324; OLG Köln, Beschl. v. 30.7.1996 – 19 W 40/96, OLGR 1997, 25.
[39] BGH, Urt. v. 15.10.1997 – IV ZR 327/96, NJW 1998, 682; BGH, Urt. v. 2...

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