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§ 14 Besonderheiten bei Miterben

Dr. iur. Stephanie Herzog
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A. Grundsätze

 

Rz. 1

Bei Miterben besteht die Besonderheit,[1] dass die Vermögensmassen Nachlass und Eigenvermögen bis zur Teilung des Nachlasses,[2] der ihnen in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht,[3] getrennt bleiben und damit die oben bereits genannte Ratio für die unbeschränkte Haftung auch mit dem Eigenvermögen entfällt.

 

Rz. 2

Ferner können einzelne Miterben alleine die Nachlassverbindlichkeiten nicht erfüllen, sondern sind wegen §§ 2038, 2040 BGB auf die Mitwirkung der anderen Miterben angewiesen. Vor der Teilung des Nachlasses kann ein Miterbe nicht allein über den Nachlass verfügen, § 2040 Abs. 1 BGB. Auch aufrechnen kann er ohne die Zustimmung der anderen Miterben wegen § 2040 BGB nicht (ein Miterbe kann aber die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit verweigern, wenn und soweit ein Gläubiger aufrechnen könnte analog § 770 Abs. 2 BGB,[4] bei Ungleichartigkeit der Ansprüche kann der Miterbe ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen,[5] § 273 BGB).

 

Hinweis

Die Miterben müssen zwar durch sinnvolle Verwaltungsmaßnahmen darauf achten, dass der Nachlass in seinem Wert erhalten bleibt und keine Unterdeckung eintritt; denn sonst machen sie sich gegenüber den Nachlassgläubigern haftbar. Daher kann ein Miterbe gegen den anderen aus § 2038 BGB einen Anspruch auf Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten haben. Dies betrifft aber nur das Innenverhältnis der Miterben untereinander.

Aus Sicht des Gläubigers ist es einfacher – und wegen der grundsätzlich nach § 2058 BGB bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung (siehe noch unten Rdn 14 ff.) auch möglich – sich an einen der Miterben zu halten, wobei er sich in der Regel den zahlungskräftigsten aussuchen wird, und also nur einen Ansprechpartner zu haben, statt sich mit den Querelen der Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Dies birgt für d...

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