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§ 13 ESRS S2 – Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette / 2.2.4 ESRS S2-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze

Carmen Auer
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Rz. 42

Das Ziel der Angabepflichten umfasst eine Darstellung der Maßnahmen oder Initiativen, die ein Unternehmen verfolgt, um negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu verhindern, abzumildern oder zu beheben sowie positive Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu erzielen. Weiterhin soll dargestellt werden, wie mit wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette umgegangen wird und wie Chancen genutzt werden (ESRS S2.31).

Dafür wird außerdem eine zusammenfassende Beschreibung der Aktionspläne und Mittel in Bezug auf dieses Management gem. ESRS 2 MDR-A "Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte" gefordert.

 

Rz. 43

Auf einer grundlegenden Ebene sind folgende Aspekte zu beschreiben:

  • die Verfahren für die Ermittlung der erforderlichen und angemessenen Maßnahmen als Reaktion auf bestimmte tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette;
  • der Ansatz, um Maßnahmen in Bezug auf bestimmte wesentliche negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu ergreifen, einschl. Maßnahmen im Zusammenhang mit dem eigenen Einkauf oder anderen internen Vorgehensweisen bzw. Praktiken, sowie Kapazitätsaufbau oder andere Formen der Zusammenarbeit mit Unternehmen in der Wertschöpfungskette oder Formen der Zusammenarbeit auf Industrie-Ebene oder in Multi-Stakeholder-Initiativen mit Branchenkollegen oder anderen relevanten Parteien;
  • wie gewährleistet wird, dass Verfahren zur Durchführung oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Fall von wesentlichen negativen Auswirkungen verfügbar und in ihrer Umsetzung und ihren Ergebnissen auch wirksam sind (ESRS S2.33); dabei soll das Unternemen die Angaben unter ESRS 2 MDR-T "Nachverfolgung...

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