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§ 10 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das un ... / d) Beitritt zum Verfahren

Dipl.-Rpfl. Peter Mock
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Rz. 57

Ist die Versteigerung eines Grundstücks bereits für einen anderen Gläubiger angeordnet, nennt man den (weiteren) Antrag eines Gläubigers auf Anordnung der Zwangsversteigerung "Beitritt" (§ 27 Abs. 1 ZVG; Muster siehe Rdn 679). Dieser kann nur bis zur Rechtskraft des Zuschlagbeschlusses zugelassen werden.[55] Der Beitrittsgläubiger hat dieselben Verfahrensrechte wie der Anordnungsgläubiger (§ 27 Abs. 2 ZVG). Die Beschlagnahme zugunsten des beitretenden Gläubigers wird mit der Zustellung des den Beitritt zulassenden Beschlusses wirksam, also nicht mit der Zustellung des die Zwangsversteigerung anordnenden Beschlusses, selbst wenn diesen der später Beitretende beantragt hatte.[56]

 

Rz. 58

Der Beitritt ist zuzulassen, wenn er sich auf den von der Vollstreckung bereits erfassten Gegenstand bezieht, also dasselbe Grundstück oder denselben Grundstücksbruchteil betrifft wie der Anordnungsbeschluss. Dabei müssen die Gegenstände nicht identisch sein, es genügt, dass sich der Beitritt auf einen von dem Hauptgegenstand umfassten Teil bezieht. Verliert daher ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen Grundstück die Selbstständigkeit, so ruhen die Belastungen auf dem Teil des neuen Grundstücks, der vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war. In einem solchen Fall ist der Gläubiger des Rechts, das auf dem früheren selbstständigen Grundstück gelastet hat, nicht gehindert, einem Zwangsversteigerungsverfahren beizutreten, das das vereinigte neue Grundstück betrifft. Dabei ist es unerheblich, ob das frühere Grundstück, weil katastermäßig nicht verschmolzen, als Flurstück fortbesteht oder ob es auch als Flurstück nicht mehr existiert, da auch im letzteren Fall anhand der Genese der Flächenabschnitt ermittelt werden kann, auf den sich die Belastung mit welcher Rang...

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